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Raule.de

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21. April 2009 | Zivilrecht

Bei Internetdomains gilt grundsätzlich: wer zuerst kommt, erhält die Domain. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nutzung der Domain das Namensrecht eines Anderen verletzt, ohne dass dem Domaininhaber selbst ebenfalls ein entsprechendes Recht an dem Domainnamen zukommt. Registriert Herr Müller die Domain Schmitz.de, kann Ernst Schmitz sich dagegen wehren. Erfolgte die Registrierung dagegen durch Manfred Schmitz, schaut Ernst Schmitz in die Röhre.

Dieses Prinzip hat der Bundesgerichtshof jetzt vorsichtig ausgeweitet: Als Namensträger, der – wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen – einem anderen Namensträger nicht weichen muss, kommt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des BGH auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (im entschiedenen Fall: Raule) in Betracht.

Allerdings hält der BGH ausdrücklich fest, dass die für einen eigenständigen Schutz des Vornamens erforderliche Individualisierung entweder eine überragende Bekanntheit der betreffenden Person oder aber eine erhebliche Kennzeichnungskraft des Vornamens voraussetzt1. Dabei muss nicht, wie wahrscheinlich in dem jetzt vom BGH entschiedenen Fall, die Domaininhaberin die einzige Person in Deutschland sein, die diesen standesamtlich eingetragenen Vornamen als ersten Vornahmen trägt. Zumindest aber muss dieser Vorname derart ausgefallen sein, dass er die bei fehlender überragender Bekanntheit der betreffenden Person für einen ausnahmsweise möglichen namensrechtlichen Schutz des Vornamens erforderliche erhebliche Kennzeichnungskraft aufweist.

Bundesgerichtshof, Urt. v. 23. Oktober 2008 – I ZR 11/06 (raule.de)

  1. vgl. BGH, Urteil vom 27.01.1983 – I ZR 160/80, GRUR 1983, 262, 263 = WRP 1983, 339 – Uwe; MünchKomm-BGB/Bayreuther, 5. Aufl., § 12 Rdn. 23 und 156 m.w.N.; vgl. zu § 22 KUG BGHZ 143, 214, 231 – Marlene Dietrich

 

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