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Rechte Dritter in der Vollstreckungserinnerung

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15. Oktober 2009 | Zivilrecht

Mit der Erinnerung nach § 766 ZPO kann der Schuldner nur Verstöße gegen das Vollstreckungsrecht geltend machen, durch die er selbst beschwert ist; daran fehlt es, wenn der Schuldner seine Beeinträchtigung ausschließlich aus der Verletzung eines Rechts eines Dritten ableitet.

Der Vermieter kann im Fall einer gegen den Mieter gerichteten Herausgabevollstreckung eines Dritten ein Vermieterpfandrecht an der Sache, die Gegenstand der Herausgabevollstreckung ist, nicht mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2009 – I ZB 91/08

 

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Bisher 1 Kommentar zu diesem Artikel:
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  • MA sagt:

    Wusste gar nicht, dass das so sehr zur Debatte stand, als dass der BGH dies entscheiden musste.
    Klar, Dritterinnerung geht auch über § 766, aber, bei der Vollstreckungshandlung wird wohl selten in ein Recht des Vermieters eingegriffen, so dass er erinnerungsbefugt ist.
    Dem Vermieter steht hier nur der § 805 ZPO zur Verfügung.

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