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Rechtliche Schlussfolgerungen und rechtliches Gehör

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3. Januar 2012 | Zivilrecht

Geht das Gericht auf das Vorbringen einer Partei zu einer entscheidungserheblichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer Partei daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.

Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht1.

Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten. Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs dient auch nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Instanzgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist.

Ein Gericht ist nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen Beteiligten im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf einen wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2011 – I ZB 68/10 [Medicus.log]

  1. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712
  2. vgl. BVerfGE 86, 133, 145 f.; BGH, Beschluss vom 30. April 2008 I ZB 4/07, GRUR 2008, 731 Rn. 18 = WRP 2008, 1110 alphaCAM

 

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