Rechtsbeschwerdebegründung: Grundrechtsverletzung

Eine auf die Verletzung des Grundrechts auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gestützte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn es der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Rechtsmittels versäumt hat, eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Rechtsbeschwerdebegründung: Grundrechtsverletzung

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert es der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität, dass ein Beteiligter alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern1.

Ist ein Rechtsmittel gegeben, das (auch) dazu führen kann, diese Verletzung zu überprüfen oder zu verhindern, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen2.

Gleiches gilt für das Grundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes.

So liegen die Dinge auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht, dass dieses Urteil nicht ordnungsgemäß verkündet worden ist. Sie hätte aber die mit der Rechtsbeschwerde gerügten Umstände bereits im Berufungsverfahren rügen können, wenn sie nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils Akteneinsicht genommen hätte. Dies hat die Klägerin unterlassen. Damit enthält die implizite Entscheidung des Berufungsgerichts, dass der Schriftzug des Amtsrichters unter dem Verkündungsprotokoll die in der Rechtsprechung geklärten Anforderungen an eine Unterschrift erfüllt, allenfalls einen Fehler im Einzelfall. Ein Zulassungsgrund besteht schon deshalb nicht.

Weiterlesen:
Widerrufsfrist - frühestens mit Aushändigung der Belehrung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2015 – IV ZB 10/15

  1. BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 09.02.2011 – VIII ZR 285/09, NZM 2011, 274 Rn. 10; Beschluss vom 06.05.2010 – IX ZB 225/09, WM 2010, 1722 Rn. 7 f.[]