Revision und Nichtzulassungsbeschwerde
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass gegen ein Urteil, durch das nach § 341 Abs. 2 ZPO der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch das Berufungsgericht als unzulässig verworfen wird, die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde nach den allgemeinen Regeln eröffnet sind.
Die Bestimmung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO ist nicht entsprechend anwendbar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. September 2011 – III ZR 259/10





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