Sachverhaltsermittlung – und die Informationspflicht des Mandanten

Übernimmt der Rechtsanwalt ein Mandat, so hat er zunächst den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen, um die übernommene Rechtsvertretung fehlerfrei vornehmen zu können, weil er nur dann eine zuverlässige Grundlage für sein weiteres Vorgehen hat1.

Sachverhaltsermittlung – und die Informationspflicht des Mandanten

Mit dieser Verpflichtung korrespondiert eine vertragliche Informationspflicht seines Mandanten, der den Rechtsanwalt während der gesamten Dauer des Mandats wahrheitsgemäß und vollständig über die tatsächlichen Umstände seiner Rechtsangelegenheit zu unterrichten und ihm die einschlägigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat2.

Dabei darf der Rechtsanwalt in der Regel auf die Richtigkeit der tatsächlichen Angaben seines Auftraggebers ohne eigene Nachforschungen vertrauen, solange er deren Unrichtigkeit nicht kennt oder kennen muss3.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30. September 2014 – 12 U 22/14

  1. vgl. Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl.2011, Rz. 563[]
  2. vgl. Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl.2011, Rz. 568[]
  3. vgl. Vill, in: Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl.2011, Rz. 570[]
Weiterlesen:
Vollstreckung des Finanzamtes aus Schätzungsbescheiden - und kein Vermögensverfall