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Schadensabrechnung und Restwert nach Sachverständigengutachten

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13. Juli 2010 | Zivilrecht

Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt.

Der zu ersetzende Schaden besteht dann, wenn der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert1. Dabei darf der Geschädigte seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat2.

Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte, was zur Beweislast des Schädigers steht, für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt. In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht “verdienen” soll, kann ihn der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten3.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Juni 2010 – VI ZR 232/09

  1. vgl. BGH, Urteile in BGHZ 115, 364, 372; 143, 189, 193; 163, 362, 365; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91VersR 1992, 457; vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, VersR 1993, 769; vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, VersR 2005, 381; vom 07.06.2005 – VI ZR 192/04, VersR 2005, 1257, 1258; und vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
  2. vgl. BGH, Urteile in BGHZ 143, 189, 193; 163, 362, 366; 171, 287, 290 f.; vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, aaO, S. 458; vom 06.04.1993 – VI ZR 181/92, aaO, S. 769 f.; vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, aaO, S. 382; vom 12.07.2005 – VI ZR 132/04, VersR 2005, 1448, 1449; vom 10.07.2007 – VI ZR 217/06, VersR 2007, 1243 f.; vom 13.10.2009 – VI ZR 318/08, aaO; und vom 01.06.2010 – VI ZR 316/09
  3. vgl. BGH, Urteile vom 21.01.1992 – VI ZR 142/91, aaO; und vom 07.12.2004 – VI ZR 119/04, aaO

 

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