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Spätere Nachprüfungen bei der Prozesskostenhilfe

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1. Juni 2011 | Zivilrecht

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Partei auf Anforderung keine neue Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlichen Formulars eingereicht hat, weil diese hierzu nicht verpflichtet ist.

Gemäß § 124 Nr 2 ZPO hat das Gericht bei Anwendung pflichtgemäßen Ermessens die einer Partei gewährte Prozesskostenhilfe aufzuheben, wenn diese absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat.

Im vorliegenden Verfahren liegen diese Voraussetzungen nach Einreichung weiterer Unterlagen durch die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihr Rechtsmittel nicht mehr vor. Eine Ausschlussfrist für die Vorlage derartiger Unterlagen existiert nicht. Daher war die Rechtspflegerin gehalten, im Abhilfeverfahren die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich der fortdauernde Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ergibt, zu berücksichtigen.

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO kann nicht darauf gestützt werden, dass die Antragstellerin nicht, wie von der Rechtspflegern angefordert, eine neue Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des amtlichen Formulars einreichte. Hierzu war diese nicht verpflichtet, weil das Gesetz zwar in § 117 Abs. 4 ZPO die Verwendung eingeführter Formulare vor der Erstbewilligung von Prozesskostenhilfe vorsieht, in § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO eine vergleichbare Vorschrift jedoch fehlt1.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. Mai 2011 – 8 WF 66/11

  1. OLG Oldenburg, FamRZ 2004, 36; OLG Koblenz, FamRZ 1999, 1144; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 5. Aufl., Rn. 842; Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 120 Rn. 28 a

 

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