Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag

Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, unabhängig davon, ob und in welcher Höhe neue Forderungen gegen ihn begründet worden sind1.

Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag

Bereits im Juli 20092 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. Mit dieser Entscheidung hat der BGH den Grundgedanken früherer Entscheidungen3 aufgenommen, dass die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensfördernden Funktion beraubt würden, wenn Verstöße des Schuldners wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht nachhaltig sanktioniert würden. Die in den vorgenannten Entscheidungen gefundene Lösung, die Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens von neuen gegen den Schuldner gerichteten Forderungen abhängig zu machen, kann vom Schuldner durch Begründung neuer Forderungen (und erforderlichenfalls durch Herbeiführung eines Fremdantrags) mühelos unterlaufen werden. Das Vorhandensein neuer Gläubiger ist daher weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens, in dem die Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten gemäß § 289 Abs. 1, § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO versagt worden ist. Stattdessen gilt analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Sperrfrist von drei Jahren ab Rechtskraft des die Restschuldbefreiung versagenden Beschlusses. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus4.

Weiterlesen:
Beschwerderecht des Gläubigers gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung

Bundesgerichtshof , Beschluss vom 3. Dezember 2009 – IX ZB 89/09

  1. Fortführung von BGH, Beschluss vom 16.07.2009 – IX ZB 219/08[]
  2. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 – IX ZB 219/08, NZI 2009, 691[]
  3. BGH, Beschluss vom 06.07.2006 – IX ZB 263/05, NZI 2006, 601; und vom 11.10.2007 – IX ZB 270/05, NZI 2008, 45, 46[]
  4. BGH, Beschluss vom 16.07.2009- IX ZB 219/08, S. 693 Rn. 17[]

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