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Staffelmiete und ortsübliche Vergleichsmiete

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30. März 2009 | Zivilrecht

Die Wirksamkeit einer Staffelmietvereinbarung, in der die jeweilige Miete oder der jeweilige Erhöhungsbetrag betragsmäßig ausgewiesen sind, wird nicht dadurch berührt, dass dem Mieter zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu seinen Gunsten auf eine niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete zu berufen.

Eine Staffelmietvereinbarung ist wirksam, wenn die jeweilige Miete und der Erhöhungsbetrag in der Vereinbarung betragsmäßig ausgewiesen ist, § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG. Die dem Mieter zusätzlich eingeräumte Möglichkeit, sich auf eine niedrigere ortsübliche Miete zu berufen, ändert daran nichts, sondern eröffnet dem Mieter nur die Möglichkeit, bei entsprechender Entwicklung der Vergleichsmiete den ausgewiesenen Betrag zu ihren Gunsten nach unten zu korrigieren. Hierin liegt mithin eine – zulässige – Abweichung von § 10 MHG zugunsten des Mieters. Eine Benachteiligung des Mieters lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich der Mieter über die jeweilige ortsübliche Vergleichsmiete informieren musste, um gegebenenfalls diese zusätzliche Grenze zu seinen Gunsten geltend zu machen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. März 2009 – VIII ZR 279/07

 

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