Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Stolperfalle im geteerten Fußgängerweg

Stolperfalle im geteerten Fußgängerweg

…drucken   
8. April 2009 | Zivilrecht

In einen auch für den Fußgängerverkehr gedachten geteerten Weg dürfen nicht hervorstehende Bodenhülsen, wie sie für den Einsatz von herausnehmbaren Metallpfosten verwendet werden, über dem Wegeniveau, quasi als Stolperfalle, eingebaut werden. Stolpert ein Fußgänger über eine solche Hülse und verletzt sich dabei, haftet die Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies zeigt eine jetzt veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der einer gestürzten Walkerin knapp 2.400 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Durch den Einbau der über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtung für Pfosten hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Im beginnenden Frühling des Jahres 2008 wollte die Klägerin etwas für die Fitness tun und nahm an einem Nordic-Walking-Kurs teil. Die Strecke führte auch über einen geteerten Weg. Diesen hatte die Kommune mit Metallpfosten, die in Bodenhülsen eingesteckt waren und für die die Anwohner Schlüssel hatten, für Pkws gesperrt. Die Klägerin übersah eine der Hülsen, in der sich gerade kein Pfosten befand. Bei dem Sturz ging die Brille der Klägerin zu Bruch und sie zog sich erhebliche Gesichtsverletzungen zu. Die Gemeinde sah keine Schuld bei sich, ließ aber gleich nach dem Vorfall die Hülsen auf Teerniveau kürzen.

Das Landgericht Coburg hingegen erkannte eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Die hervorstehenden Bodenhülsen waren eine regelrechte Stolperfalle für Fußgänger. Denn die Pfosten waren zum Herausnehmen durch die Anwohner gedacht, so dass es nicht der Kontrolle der Beklagten unterlag, wie oft und für welche Zeiträume die Bodenhülsen “pfostenlos” sein würden. Den Fußgängern wurde eine gefahrlos und ohne erhöhte Aufmerksamkeit begehbare Fläche suggeriert, die an der fraglichen Stelle jedoch nicht vorhanden ist. Daher haftete die beklagte Gemeinde auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Landgericht Coburg, Urteil vom 30. Dezember 2008 – 22 O 588/08

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

 

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: verkehrssicherungspflicht fußweg • verkehrssicherungspflicht stolperfallen • stolperfalle verkehrssicherungspflicht • straßenpfosten fußgängerweg • verkehrssicherungspflicht fußwege • verkehrssicherungspflicht fussweg • bodenhülsen unfallgefahr schadenersatz • sturz • schmerzensgeldbeträge 2008 pdf • schadensersatz kommune •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang