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Tanken ohne Bezahlung – und die Detektivkostne

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5. Mai 2011 | Zivilrecht

Ein Tankstellenbetreiber kann die zur Ermittlung eines Kunden aufgewandten Kosten von diesem erstattet verlangen, wenn der Kunde ohne zuvor zu bezahlen das Tankstellengelände verlässt.

In dem jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall tankte der Beklagte am 7. März 2008 an der von der Klägerin geführten Selbstbedienungstankstelle an der A8 Dieselkraftstoff zum Preis von 10,01 €. An der Kasse bezahlte er lediglich einen Schokoriegel und zwei Vignetten zu einem Gesamtpreis von 25,30 €. Die Klägerin schaltete, nachdem sie bemerkt hatte, dass der Kraftstoff nicht bezahlt worden war, ein Detektivbüro zur Ermittlung des Beklagten ein. Hierfür sind Kosten in Höhe von 137,00 € angefallen. Zudem begehrt die Klägerin die Erstattung einer Auslagenpauschale von 25,00 € und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von 39,00 €. Das erstinstanzlich mit der Klage befasste Amtsgericht Rosenheim hat die Klage abgewiesen1, dagegen hat das Landgericht Traunstein auf die Berufung der Klägerin hin das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben2. Die dagegen gerichtete Revision des Beklagten blieb jetzt vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin die geltend gemachten Beträge jedenfalls als Verzugsschaden gemäß § 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 BGB zustehen. Dabei stellte der Bundesgerichtshof klar, dass beim Tanken an einer Selbstbedienungstankstelle ein Kaufvertrag über den Kraftstoff bereits mit der Entnahme desselben zustande kommt. Der Bundesgerichtshof entschied zudem, dass sich der Beklagte bereits zum Zeitpunkt des Verlassens der Tankstelle im Verzug mit seiner Zahlungspflicht befunden hat. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt hier nicht, denn es ist dem Kunden einer Selbstbedienungstankstelle offensichtlich, dass er unverzüglich nach dem Tanken den Kaufpreis entrichten muss. Eine gesonderte Zahlungsaufforderung ist dem Tankstellenbetreiber zudem in der Regel ohne erheblichen Aufwand nicht möglich, sobald der Kunde die Tankstelle verlassen hat, da ihm die Personalien des Kunden und dessen Anschrift unbekannt sind.

Als Folge des Verzuges kann die Klägerin Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten verlangen. Dazu gehören im entschiedenen Fall auch die Kosten des Detektivbüros, da eine mehrstündige Videoauswertung vorgenommen werden musste, die die Klägerin nicht mit eigenem Personal bewerkstelligen konnte. Für die Frage der Angemessenheit der Höhe der Kosten ist nicht primär auf das Verhältnis zum Kaufpreis abzustellen, sondern darauf, ob die Aufwendungen sich im Rahmen dessen halten, was ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufgewandt hätte. Dies war nach den vom Bundesgerichtshof gebilligten Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall, weil Tankstellenbetreiber sich auch bei relativ geringfügigen Beträgen nicht darauf verweisen lassen müssen, von Ermittlungen wegen unbezahlt getankten Kraftstoffs abzusehen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Mail 2011 – VIII ZR 171/10

  1. AG Rosenheim, Urteil vom 13.08.2009 – 9 C 2095/08
  2. LG Traunstein, Urteil vom 07.07.2010 – 5 S 2956/09

 

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