Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Klageantrag hinreichend bestimmt sein. Dabei ist der Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung gemäß § 322 ZPO zwischen den Parteien entschieden werden kann.
Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbstständige Ansprüche geltend gemacht werden, bedarf es einer näheren Spezifizierung, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen.
Andernfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt und die Klage ist unzulässig1. Dies gilt allerdings nicht für bloße unselbstständige Rechnungsposten2.
In dem hier vom Bundesarbeitsgericht beurteilte Fall hat die Klägerin die insoweit erforderliche Spezifizierung vorgenommen: Sie hat ausdrücklich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 500.000, 00 € aus den im Einzelnen dargestellten 42 Geschäftsvorgängen in der Abfolge ihrer Darstellung zu zahlen. Dass sie die Angabe, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Geschäftsvorgänge verteilen soll bzw. in welcher Reihenfolge die aus diesen Geschäftsvorgängen folgenden Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden, erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gemacht hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Klägerin konnte etwaige Mängel, die die Zulässigkeit der Klage berühren, noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beheben3.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2016 – 8 AZR 426/14
- vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18, BAGE 149, 169; 28.05.2013 – 3 AZR 103/12, Rn. 11; 11.11.2009 – 7 AZR 387/08, Rn. 11; BGH 9.01.2013 – VIII ZR 94/12, Rn. 12 f.; 17.07.2008 – IX ZR 96/06, Rn. 7 mwN; 12.01.2006 – III ZR 138/05, Rn. 9 mwN[↩]
- vgl. BGH 6.05.2014 – II ZR 217/13, Rn. 15; 13.03.2003 – VII ZR 418/01, zu II 3 der Gründe; 19.06.2000 – II ZR 319/98, zu C I 2 b der Gründe[↩]
- vgl. etwa BGH 22.11.2011 – VIII ZB 30/11, Rn. 12; 18.09.1986 – III ZR 124/85, zu I 2 b der Gründe; 15.03.1956 – II ZB 19/55 – BGHZ 20, 219[↩]