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Teilungsversteigerung nur ohne Einzelausgebot

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16. Juni 2009 | Zivilrecht

Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.

Entsprechend § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG sind bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks, an dem Bruchteilseigentum besteht, die Eigentumsanteile einzeln auszubieten; das nach § 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG zulässige Gesamtausgebot verdrängt das Einzelausgebot nicht, sondern dieses unterbleibt nur dann, wenn die in § 63 Abs. 4 Satz 1 ZVG genannten Beteiligten hierauf ver-zichten1.

Dagegen wird das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile bei der Teilungsversteigerung im Schrifttum für unzulässig gehalten2. Dies wird damit begründet, dass das Einzelausgebot dem Zweck des Verfahrens, die Auseinandersetzung der Gemeinschaft herbeizuführen, widerspreche.

In der Rechtsprechung ist – soweit ersichtlich – bisher nicht darüber befunden worden, ob auch bei der Teilungsversteigerung die Miteigentumsanteile einzeln auszubieten sind. Insbesondere haben sich weder das Thüringische Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 10. Juli 20003 noch der BGH in seinem Beschluss vom 30. Oktober 20084 hierzu geäußert.

Der BGH entscheidet die Frage nunmehr dahin, dass die im Schrifttum vertretene Ansicht zutrifft.

Die Teilungsversteigerung nach § 180 ff. ZVG findet statt, wenn die Teilung eines mehreren gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist (§ 753 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Verfahren dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, d.h. der Schaffung eines unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine anderweitig gesetzlich oder vertraglich geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen5. Das Verfahren ist auf die vollständige und endgültige Aufhebung der Gemeinschaft und nicht nur auf das Ausscheiden einzelner Miteigentümer unter Fortbestand der Gemeinschaft in anderer personeller Zusammensetzung gerichtet.

Mit diesem Verfahrenszweck ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile nicht zu vereinbaren. Denn es kann zu dem Ergebnis führen, dass nicht auf sämtliche Anteile geboten wird. In diesem Fall wird die Gemeinschaft nicht aufgehoben. Ihre Aufhebung kann auch nicht auf andere Weise, wie durch den Verzicht auf den Miteigentumsanteil, herbeigeführt werden; denn ein solcher Verzicht ist unzulässig6. Deshalb ist – entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde – mit dem Einzelausgebot weder dem Verfahrenszweck noch den Interessen der das Verfahren betreibenden Miteigentümer, aus der Gemeinschaft auszuscheiden, Genüge getan. Der auf den BGH-Beschluss vom 28. September 20067 gestützte Einwand, dass das auf ein Gesamtausgebot abgegebene Meistgebot erfahrungsgemäß geringer sei als das Gesamtergebnis der auf Einzelausgebote abgegebenen Meistgebote und deshalb die Interessen der Miteigentümer an einem möglichst günstigen Ergebnis der Versteigerung nur bei dem Einzelausgebot der Miteigentumsanteile gewahrt würden, ist nicht tragfähig. Denn jedem Antrag auf Teilungsversteigerung liegt zwar die Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös erzielt werden kann; dieser muss aber nicht der denkbar günstigste sein8. Zudem gilt der Erfahrungssatz des geringeren Meistgebots auf ein Gesamtausgebot nur bei der Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke, nicht aber bei der Teilungsversteigerung eines einzigen Grundstücks. Der in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltene Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 ZVG, wonach jeder Beteiligte ein Gesamtausgebot verlangen kann, gibt für die Zulässigkeit des Einzelausgebots jedes Miteigentumsanteils bei der Teilungsversteigerung nichts her.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – V ZB 12/09

  1. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008, V ZB 41/08, NJW-RR 2009, 158
  2. Hintzen in: Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 180 Rdn. 122; Böttcher, ZVG, 4. Aufl. § 180 Rdn. 94; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 ZVG Rdn. 162; Stöber, ZVG, 18. Aufl., § 180 Anm. 7.11c; Drischler, JurBüro 1981, 1765, 1767; Schiffhauer, ZIP 1982, 660, 664
  3. Rpfleger 2000, 509
  4. V ZB 41/08, aaO
  5. BVerfGE 42, 64, 75
  6. BGHZ 172, 209, 214 ff.
  7. V ZB 55/06, NJW-RR 2007, 1139
  8. BVerfGE aaO

 

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