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Tote Bienen

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13. Juli 2009 | Zivilrecht

Bienen sind schon ein ganz besonderes Völkchen. Nicht nur, dass sie es als einzige Tiergattung mit speziellen Regelungen ins Bürgerliche Gesetzbuch geschafft haben (§§ 961 bis 964 BGB). In den einzelnen Bundesländern regeln Landesgesetze zur Förderung der Bienenzucht die Ausweisung von Schutzbezirken für die Befruchtung von Bienenköniginnen und wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung gelten für Bienen in Deutschland zudem eigene tierseuchenrechtliche Vorschriften in Gestalt der Bienenseuchenverordnung. Darüber hinaus gibt es auch noch eine extra Bienenschutzverordnung, nach der die Benutzung von Pflanzenschutzmitteln verboten ist, die evtl. bienenschädlich sind.

Und so erhielt jetzt Imker mit seiner Klage gegen einen Landwirt Recht, der Schadensersatz für die Tötung von Bienenvölkern verlangte.

Der Kläger, ein Hobbyimker unterhielt im Jahr 2006 an drei Standorten Bienenvölker. Im Juli 2006 kam es zu einem plötzlichen Totenfall an allen Standorten. Bei chemischen Untersuchungen durch die Biologische Bundesanstalt in Braunschweig (“Julius-Kühn-Institut”) wurden in einigen der geschädigten Bienenvölker ein bienenschädlicher Wirkstoff gefunden, den der Beklagte auf seinen Feldern ausgebracht hatte. Der Beklagte hat sich damit verteidigt, dass die Bienen auch durch andere Ursachen als Vergiftung zu Tode gekommen sein können. Überdies hat er bestritten, dass sich die Bienen auf seinen Feldern überhaupt aufgehalten hätten.

Das Landgericht Lüneburg hat dem Imker Schadensersatz in Höhe von etwa zwei Dritteln des geltend gemachten Schadens zugesprochen. Es hat für erwiesen erachtet, dass der Beklagte gegen die Bienenschutzverordnung verstoßen hat, indem er das bienenschädliche Mittel ausgebracht hat. Auch seien die Bienen an genau diesem Gift zu Tode gekommen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Institut für Bienenkunde in Celle ist das Gericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bienen sich auf den Feldern des Beklagten aufgehalten haben. Zumindest sei dies nicht auszuschließen, was nach einer Sondervorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs bereits zur Haftung des Beklagten führe.

In Höhe von einem Drittel wurde die Klage abgewiesen. Dies betraf Schäden, die an Bienenvölkern entstanden sind, die anschließend keiner chemischen Untersuchung unterzogen wurden. Diesbezüglich hatte das Gericht Zweifel, ob die Bienen nicht an anderen Giften, für die der Beklagte nicht einstehen muss, verendeten.

Landgericht Lüneburg, Urteil vom 1. Juli 2009 – 4 O 252/08

 

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