Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Überlange Verfahrensdauer und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

Überlange Verfahrensdauer und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz

…drucken   
23. Dezember 2011 | Zivilrecht

Für bürgerlichrechtliche Streitigkeiten gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art.20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz im materiellen Sinne1. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen2. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen3. Es gibt keine allgemein gültigen Zeitvorgaben; davon geht auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus4. Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen3.

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien5, die Auswirkung einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten6, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen7. Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen8. Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen9.

Daran gemessen ist – so das Bundesverfassungsgericht im hier entschiedenen Fall – die Dauer des Verfahrens vor dem Landgericht mit dem Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz unvereinbar. Es ist nach Abwägung sämtlicher Umstände verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, dass erst nach 18 Jahren erstinstanzlich über den Antrag der Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer entschieden wurde.

Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Gesamtdauer des Verfahrens ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Rechtssache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht kompliziert und in der Verfahrensführung sehr aufwendig war. Die eingeholten Sachverständigengutachten galten einer komplexen Materie im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen zwei großen Unternehmen. Nach hier nicht zu beanstandender Auffassung des Landgerichts erforderte namentlich eine Fortentwicklung höchstrichterlicher Rechtsprechung die Einholung von Ergänzungsgutachten. Weitere Schwierigkeiten ergaben sich aus der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten und der zwölfjährigen Dauer des parallel zum erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Beschwerdeverfahrens zu einer prozessualen Zwischenfrage. Die Dauer des Beschwerdeverfahrens verursachte jedoch eine Verzögerung der erstinstanzlichen Entscheidung nur insoweit, als sie die Anlegung und teilweise Rekonstruktion von Duploakten erforderte. Aus den beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens ergibt sich nicht, dass das erstinstanzliche Verfahren bei frühzeitigerer Bescheidung der Beschwerden durch das Oberlandesgericht beschleunigt worden wäre. Vielmehr dauerte die parallel zum Beschwerdeverfahren durchgeführte Beweisaufnahme des Landgerichts bis Juli 2004 (Vorlage des zweiten Ergänzungsgutachtens durch den Sachverständigen) an. Zur selben Zeit hatte aber auch das Oberlandesgericht die Beschwerden bereits zurückgewiesen und die Akten an das Landgericht zurückgereicht.

Jedenfalls nachdem im Juli 2004 sowohl das ergänzende Sachverständigengutachten als auch die zurückweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts über die sofortige Beschwerde vorlagen, hat das Landgericht das Verfahren nicht in ausreichendem Maße weiterbetrieben. Den Verfahrensbeteiligten wurde eine Frist zur Stellungnahme zu dem Ergänzungsgutachten bis Ende Oktober 2004 gesetzt. Dann wurde das Verfahren erst wieder durch den Beschluss des Landgerichts vom 18.10.2006 fortgeführt, in welchem das Gericht seinen rechtlichen Standpunkt unter Berücksichtigung neuerer Rechtsprechung darstellte und den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis Ende 2006 gab. Da das Verfahren im Jahr 2004 bereits 15 Jahre anhängig war, hätte das Landgericht verstärkt auf einen zügigeren Abschluss hinwirken müssen. Ein Verfahrensstillstand von zwei Jahren ist in dieser Situation ersichtlich nicht vertretbar.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. November 2011 – 1 BvR 3155/09

  1. vgl. BVerfGE 82, 126, 155; 93, 99, 107
  2. vgl. BVerfGE 55, 349, 369; 60, 253, 269; 93, 1, 13
  3. vgl. BVerfGE 55, 349, 369
  4. vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 06.05.1997 – 1 BvR 711/96, NJW 1997, S. 2811; EGMR, 3. Sektion, Urteil vom 11.01.2007 – 20027/02 Herbst /Deutschland, NVwZ 2008, S. 289, 291 Rn. 75
  5. vgl. BVerfGE 46, 17, 29
  6. vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.05.1997 – 1 BvR 711/96, NJW 1997, 2811, 2812
  7. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2000 – 1 BvR 352/00, NJW 2001, 214, 215
  8. vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2003 – 1 BvR 901/03, NVwZ 2004, 334, 335
  9. vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.07.2000, a.a.O., S. 215

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: effektiver rechtsschutz • überlange verfahrensdauer • verfahrensstillstand zivilrecht • fehlendes rechtsschutzbedürfnis nach überlanger verfahrensdauer olg hamm • § 888 zpo aufschiebende wirkung • effektiver rechtsschutz bei überlanger verfahrensdauer • rechtsschutz bei überlangen gerichtsverfahren nvwz • rechtsstaatsprinzip • verfahrensdauer beschwerde muster • effektiver rechtsschutz überlange verfahrensdauer •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang