Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht

Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind nicht erfüllt, wenn weder Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der festgestellten Tatsachen bestehen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, noch das Urteil im Übrigen auf einer Rechtsverletzung beruht.

Zweifel an der Richtigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen sind erst dann gegeben, wenn auf Grund konkreter objektiver Anhaltspunkte eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass eine erneute Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu einem abweichenden Beweisergebnis führen würde1. Es genügt insoweit nicht, wenn der Berufungsführer darlegt, dass auch eine andere Beweiswürdigung als die vom Amtsgericht vorgenommene möglich ist, was sich nach Aktenlage fast stets schlüssig begründen ließe.

Gerade komplexen Kriterien wie etwa der Glaubwürdigkeit eines Zeugen würde dies nicht gerecht.

Das Berufungsgericht überprüft die erstinstanzliche Beweiswürdigung demnach insbesondere auf ihre Nachvollziehbarkeit anhand allgemeiner Denkgesetze, auf innere Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit sowie auf Vollständigkeit und Überzeugungskraft. Denn das Gericht hat gem. § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

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Landgericht Kiel, Beschluss vom 11. Januar 2016 – 1 S 254/14

  1. vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 529 Rn. 7; Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 529 Rn. 5, 18; BT-Drs. 14/6036, S. 124[]