Unanfechtbarer Entscheidungen – und ihre Begründung

Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden1.

Unanfechtbarer Entscheidungen – und ihre Begründung

Ein Begründungszwang lässt sich auch nicht aus der Europäischen Menschenrechtskonvention herleiten. Vielmehr kann ein oberstes Gericht einen Rechtsbehelf lediglich unter Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften über die Zulässigkeit solcher Rechtsbehelfe ablehnen2.

Dies hat hier der Bundesgerichtshof getan, indem er die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit die Klägerin in ihrer Anhörungsrüge darauf verweist, dass eine Begründung dann erforderlich sei, wenn ein Verfahren eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe3 – hier nach Auffassung der Klägerin die Frage des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien mit der Folge eines Herausgabeanspruchs der Klägerin gegen die Beklagte nach § 667 BGB , hat der Bundesgerichtshof diese Voraussetzung, die dann folgerichtig zur Zulassung der Revision hätte führen müssen, gerade nicht für gegeben erachtet.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Mai 2016 – III ZR 99/15

  1. vgl. nur BVerfGE 50, 287, 289 f; 104, 1, 7 f; BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 14; siehe auch BVerfGK 18, 105, 113 zu einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall[]
  2. EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176; NJW 2012, 3502 Rn. 46; siehe zur Rechtsprechung des EGMR auch BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 25[]
  3. EGMR GRUR-RR 2009, 175, 176[]
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