Unfall statt Fitness
Der Betreiber eines Fitnesstudios haftet nicht wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, wenn ein Laufband ohne Einweisung eigenmächtig in Betrieb genommen wird und es deshalb zu einem Unfall kommt.
In einem jetzt vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall befand sich die Ehefrau des Klägers in krankengymnastischer Behandlung und nahm an einem Funktionstraining teil. In dem Praxisraum befand sich neben anderen Fitnessgeräten auch ein Laufband. Die Patientin durfte die Praxisräume mit dem Trainingsgeräten jederzeit besuchen, das Laufband gehörte jedoch nicht zu ihrem Trainingsplan. Eine Einweisung in die Funktionsweise des Laufbandes war daher nicht erfolgt. Als sie das Laufband gleichwohl in Betrieb nahm, verlor sie das Gleichgewicht, stürzte und quetschte sich die linke Hand. Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld abgewiesen, es sah keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Betreiber des Fitnessgerätes.
Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht Oldenburg nunmehr bestätigt. Die Verletzte sei zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie nur die Geräte benutzen dürfe, für die sie eine Einweisung erhalten habe. Besondere Vorkehrungen gegen die unbefugte Benutzung habe der Beklagte nicht treffen müssen. Auch könne nicht verlangt werden, dass ständig eine Aufsichtsperson die ungefugte Benutzung verhindere. Die Klägerin habe sich vielmehr schuldhaft selber gefährdet.
Weitergehende Anforderungen an die Verkehrssicherung würden die Anforderungen an eine ausreichende Verkehrssicherung überspannen. Ein Fitnessgerät – wie etwa im entschiedenen Fall ein Laufband – stellt sich bei ordnungsgemäßer Benutzung nicht als eine tatsächliche Gefahrenstelle dar, die ein besonderes Eingreifen des Betreibers als (möglichen) Verkehrssicherungspflichtigen durch Treffen besonderer Schutzmaßnahmen erfordern würde. Stattdessen ist von dem Benutzer zu erwarten, dass er vor einer Inbetriebnahme zumindest die Gebrauchsanweisung zur Kenntnis nimmt und sich über die Möglichkeit eines sofortigen Anhaltens des Laufbandes vergewissert. Die auf dem Gerät angebrachte Gebrauchsanweisung fordert den potentiellen Benutzer gerade dazu auf, vor einer Inbetriebnahme die Gefahrenhinweise zur Kenntnis zu nehmen und das Laufband nicht vor einer ausführlichen Einweisung zu betreiben. Soweit dort weiter ausgeführt ist, dass das Gerät nicht ohne Aufsichtsperson betrieben werden darf, hätte der Benutzer dies bei Kenntnisnahme von der Bedienungsanleitung berücksichtigen müssen.
Eine besondere Aufsichtspflicht bzw. regelmäßige Kontrollgänge waren ebenfalls nicht erforderlich, soweit es um die gefahrlose Nutzung der einzelnen Geräte geht. Denn gerade die von dem Betreiber angedachte und durchgeführte regelmäßige Einweisung der jeweiligen Benutzers bezweckte, dass nach entsprechender Erklärung und Einweisung der Benutzer die Geräte von diesen unter normalen Umständen – soweit nicht ein technischer Defekt vorlag – gefahrlos genutzt werden konnten. Der Betreiber durfte ohne weiteres davon ausgehen, dass erwachsene Nutzer – bereits unter Beachtung eigener Schutzinteressen – sich an die Anweisung halten.
Selbst wenn man eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht annehmen wollte, ist jedenfalls festzustellen, dass das konkrete Handeln der Benutzerin zumindest als schuldhafte Selbstgefährdung der Vorschrift des § 254 BGB unterfällt und eine Haftung bzw. Mithaftung des Beklagten nicht erlaubt. Nach dem von der Rechtsprechung und Lehre entwickelten Tatbestand des Handelns auf eigene Gefahr ist eine Haftung unter Umständen dann ausgeschlossen, wenn sich jemand bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt. Es ist anerkannt, dass das Handeln auf eigene Gefahr als schuldhafte Selbstgefährdung unter die Bestimmung des § 254 BGB fällt1. Überdies war es dem Benutzer bei einer vorsichtigen und umsichtigen Handhabung – wenn er sich schon nicht in das Gerät einweisen lässt – auch möglich, dass Laufband –ohne dieses zu betreten – einem Probelauf zu unterziehen, um sich über die Geschwindigkeit des Laufbandes vor der Benutzung zu vergewissern. Bei gehöriger Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte er also das Unfallereignis ohne weiteres vermeiden können. Da der Benutzer selbst gegen eigene Schutzinteressen verstoßen hat, kann der Betreiber für das behauptete Schadensereignis nicht verantwortlich machen. Es handelt sich letztlich um einen bedauerlichen Unglücksfall, der eine Haftung des Betreibers unter Berücksichtigung des Eigenverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) nicht rechtfertigt.
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13. Februar 2009 – 6 U 212/08





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