Unkündbare Grabpflege

Betreibt jemand Vorsorge für seine eigene Grabpflege, so kann er diesen Vertrag zu Lebzeiten auch wieder kündigen. Anderweitige Vereinbarungen in den Vertragsformularen, die eine Kündigung durch den Besteller zu dessen Lebzeiten ausschließen, verstoßen als (formularmäßig verwendete) Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen gesetzliche Klauselverbote und sind daher nach einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam.

Unkündbare Grabpflege

Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2009 – III ZR 142/08

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