Unrichtige Schuldnerangaben während des laufenden Insolvenzverfahrens

Die Restschuldbefreiung kann dem Schuldner auf Antrag eines Insolvenzgläubigers auch dann versagt werden, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig in der Zeit zwischen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Schlusstermin schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden.

Unrichtige Schuldnerangaben während des laufenden Insolvenzverfahrens

Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlusstermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden. Grundsätzlich sind die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO auch einschlägig, wenn es darum geht, ob dem Schuldner in einem nach Ablauf von sechs Jahren noch nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahren die Restschuldbefreiung zu erteilen ist1. Eine Wohlverhaltensphase, in welcher der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO zu erfüllen hätte, findet in diesen Fällen nicht statt.

Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall in objektiver Hinsicht gegeben. Zwar haben sich Insolvenz- und Beschwerdegericht nicht mit der vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschiedenen Frage befasst, ob dem Schuldner die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers im Schlusstermin auch dann versagt versagen darf, wenn dieser Versagungsgrund erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Diese Frage ist aber im Ergebnis zu bejahen.

Ob der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch eingreifen kann, wird in der Literatur uneinheitlich beantwortet. Ganz überwiegend wird die Auffassung vertreten, der Versagungsgrund könne bis zum Schlusstermin geltend gemacht werden2, weil eine zeitliche Begrenzung der Anwendbarkeit dem Gesetz nicht zu entnehmen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Vorschrift nach Eröffnung aufgrund der Publizität des Verfahrens ihre Bedeutung verliere3. Erst nach Eintritt in die Wohlverhaltensphase könne ein Versagungsantrag nicht mehr auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO gestützt werden4.

Demgegenüber wird vereinzelt die Ansicht vertreten, die Anwendbarkeit der Vorschrift sei auf den Zeitraum bis zur Verfahrenseröffnung beschränkt5. Inkorrekte Angaben, die der Schuldner gegenüber Dritten mache, wirkten sich regelmäßig nicht mehr zum Nachteil der Insolvenzgläubiger aus. Verletzungen der Auskunfts- und Informationspflichten des Schuldners gegenüber den Insolvenzgläubigern blieben nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO erheblich.

§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind6.

Nach der Entstehungsgeschichte des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO wollte der Gesetzgeber den zeitlichen Anwendungsbereich der Regelung jedenfalls über den Zeitpunkt der Antragstellung hinaus erweitern. Während die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfs in § 239 Abs. 1 Nr. 2 RegEInsO7 nur die zeitliche Angabe: „…nicht früher als drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens …“ enthielt, hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Bundesrates8 die Formulierung: „…nicht früher als drei Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag…“ in das Gesetz aufgenommen9. Hieraus folgt, dass die Ahndung eines unredlichen Verhaltens sich jedenfalls nicht auf einen DreiJahresZeitraum vor Antragstellung beschränken sollte.

Grund für die Aufnahme des Versagungstatbestandes des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO war es, dass ein Schuldner, der die in der genannten Vorschrift näher konkretisierten Falschangaben tätigt, ebenso wenig wie in den Fällen des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO als redlich angesehen werden kann10. Dieser Grund besteht auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Auch während des eröffneten Verfahrens ist von einem redlichen Schuldner zu erwarten, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig unrichtige schriftliche Angaben macht, um entsprechende Leistungen zu erhalten oder Zahlungen zu vermeiden. Lediglich in der Wohlverhaltensphase kann der Versagungsgrund wegen der zwingenden Geltendmachung der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin nicht mehr zum Tragen kommen. In diesem Verfahrensabschnitt gelten die Obliegenheiten des § 295 InsO, die dem Schuldner besondere Verhaltenspflichten auferlegen.

Der Anwendbarkeit des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO während des eröffneten Verfahrens steht nicht entgegen, dass Gläubiger, die von dem unredlichen Verhalten des Schuldners nach Verfahrenseröffnung unmittelbar betroffen sind, wegen der sich hieraus ergebenden Forderung als Neugläubiger nicht am Insolvenzverfahren teilnehmen. Der antragstellende Gläubiger muss nicht selbst Opfer des unredlichen Verhaltens des Schuldners gewesen sein11. Folgerichtig kann der Versagungsantrag des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO von jedem Gläubiger geltend gemacht werden, der eine Forderung angemeldet hat, ohne dass es darauf ankommt, ob der Antragsteller durch die unvollständigen Angaben des Schuldners betroffen ist12. Die vereinzelt vertretene Gegenauffassung13 lehnt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ausdrücklich ab, weil eine einengende Betrachtungsweise zu Gunsten des unredlichen Schuldners mit dem Normzweck des § 290 Abs. 1 InsO, darauf hinzuwirken, dass der Schuldner die im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens vorzulegenden Verzeichnisse sorgfältig erstellt und insbesondere seine Gläubiger richtig und vollständig angibt, nicht zu vereinbaren ist14. Nichts anderes gilt für den Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Auch hier ist eine generalisierende Betrachtungsweise geboten, bei der es nicht darauf ankommt, ob der den Versagungsantrag stellende Gläubiger von den Falschangaben des Schuldners selbst betroffen ist.

Ob die unrichtigen Schuldnerangaben Bedeutung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger haben, ist ebenfalls unerheblich15. Maßgeblich ist, dass es dem Schuldner auch während des eröffneten Verfahrens nicht gestattet werden darf, sich durch unrichtige oder unvollständige Angaben vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen.

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist durch die zeitlich befristete Anwendung des Versagungsgrundes Rechnung getragen. Hinsichtlich des Beginns der Frist hat der Gesetzgeber eine klare und eindeutige Regelung getroffen. Über den DreiJahresZeitraum vor Antragstellung darf nicht hinausgegangen werden16. Hat ein Schuldner früher als drei Jahre vor der Insolvenzeröffnung vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, um Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen, und ist er gesetzlich verpflichtet, diese Angaben innerhalb der Dreijahresfrist zu berichtigen oder zu ergänzen, rechtfertigt dies allein die Versagung der Restschuldbefreiung gleichwohl nicht, weil der Schuldner die Falschangaben nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums gemacht hat. Der Schlusstermin stellt den – ebenfalls klaren und eindeutigen – Endzeitpunkt dar. Bis zu diesem Zeitpunkt muss der Schuldner damit rechnen, im Fall einer Krediterschleichung im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Erteilung der Restschuldbefreiung zu gefährden. Seine Pflicht, sich redlich zu verhalten, endet nicht mit der Verfahrenseröffnung. Deshalb ist ihm dieser Endzeitpunkt selbst dann zuzumuten, wenn sich die Aufhebung des Insolvenzverfahrens – aus welchen Gründen auch immer – hinzieht und über sie erst nach Ablauf des Abtretungszeitraums (vgl. § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) entschieden werden kann.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2011 – IX ZB 260/10

  1. BGH, Beschluss vom 03.12.2009 – IX ZB 247/08, ZInsO 2010, 102 Rn. 23 ff[]
  2. vgl. FKInsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 27; GrafSchlicker/Kexel, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 14; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl., § 290 Rn. 18; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 290 Rn. 13a; Kiesbye in Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. Aufl., § 290 Rn. 18; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl., § 290 Rn. 42; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 39[]
  3. Uhlenbruck/Vallender, aaO[]
  4. Wenzel, aaO[]
  5. HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 290 Rn. 10[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2003 – IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12.05.2011 – IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8[]
  7. BT-Drucks. 12/2443, S. 47[]
  8. BT-Drucks. 12/2443, S. 256[]
  9. vgl. die Gegenäußerung der Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443, S. 267[]
  10. vgl. BT-Drucks. 12/2443, S.190, Begründung zu § 239 RegEInsO[]
  11. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 15a; Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 17 Rn. 53[]
  12. vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2007 – IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446 Rn. 2 f; OLG Celle, ZInsO 2000, 456, 457; Nerlich/Römermann, InsO, § 290 Rn. 17; Uhlenbruck/Vallender, aaO; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 290 Rn. 5; Pape, in Mohrbutter/Ringstmeier, aaO[]
  13. vgl. Ahrens, NZI 2001, 113, 118; FKInsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 56[]
  14. BGH, Beschluss vom 22.07.2007, aaO Rn. 3[]
  15. vgl. BGH, Beschluss vom 23.07.2004 – IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; vom 17.03.2005 – IX ZB 260/03, ZVI 2005, 641; vom 08.01.2009 – IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 10, für die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO[]
  16. BGH, Beschluss vom 22.05.2003 – IX ZB 456/02, ZInsO 2003, 610, 611[]

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