Urteilsberichtigung wegen falscher Willensbildung des Gerichts?

§ 319 Abs. 1 ZPO lässt bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu.

Urteilsberichtigung wegen falscher Willensbildung des Gerichts?

Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts kann mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden.

Stets muss der Irrtum „offenbar“ sein, das heißt er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne weiteres erkennbar sein.

Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben. Auch das mit der Sache befasste Rechtsmittelgericht ist hierfür zuständig.

Dass § 319 Abs. 3 ZPO die eine Berichtigung ablehnende Entscheidung für unanfechtbar erklärt, findet daher seine Rechtfertigung nicht darin, dass nur das Erstgericht beurteilen könnte, ob eine Berichtigung geboten ist. Der Grund ist vielmehr der, dass eine geltend gemachte Unrichtigkeit dann nicht mehr „offenbar“ ist, wenn das Erstgericht nach sachlicher Prüfung eines Berichtigungsantrags das Vorhandensein einer offenbaren Unrichtigkeit verneint hat1.

Da im vorliegenden Fall das Vordergericht eine Berichtigung ausdrücklich abgelehnt hat, scheidet mangels einer offenbaren Unrichtigkeit eine Korrektur durch den Bundesgerichtshof aus. Kommt eine Berichtigung nach § 319 ZPO nicht in Betracht, ist das Rechtsmittel einer beschwerten Partei zulässig2.

Weiterlesen:
Die mangelhafte Baumaterial, die Ersatzbeschaffung - und die Kosten des Aus- und Einbaus

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Juni 2016 – IX ZR 158/15

  1. BGH, Beschluss vom 09.02.1989 – V ZB 25/88, BGHZ 106, 370, 373 f[]
  2. OLG Karlsruhe, MDR 2003, 523; OLG Saarbrücken, NJW-RR 2010, 1221, 1222[]