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Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet

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8. April 2008 | Zivilrecht

Der Rat der Europäischen Union für Verkehr, Telekommunikation und Energie hat am gestrigen Abend die neue Verbraucherkredit-Richtlinie endgültig gebilligt. Ziel der Richtlinie ist es, den Verbraucherschutz europaweit durch mehr Transparenz zu verbessern. Die neue Richtlinie enthält abschließende Vorgaben für die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten (Grundsatz der Vollharmonisierung). Künftig werden auch Überziehungskredite und so genannte Renovierungskredite – anders als Kredite, die durch Grundpfandrechte gesichert sind oder zum Kauf von Grundstücken oder Gebäuden dienen – in die Richtlinie einbezogen sein, um den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Kreditformen nicht zu verzerren.

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:

  • Werbung: Ein Kreditgeber, der mit einem Zinssatz wirbt, muss ergänzende Angaben zu den Kreditbedingungen hinzufügen (Höchstbetrag, Gebühren, effektiver Jahreszins);
  • vorvertragliche Informationen: Bevor der Verbraucher einen Kreditvertrag schließt, muss er die wesentlichen Informationen zum Kredit in einem – EU-weit einheitlichen – Formular erhalten (Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite);
  • Definition von Mindestangaben, die in Kreditverträgen enthalten sein müssen;
  • Widerrufsrecht: Ein Recht des Verbrauchers, den Kreditvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen, gab es bislang nur in Deutschland und einigen anderen Mitgliedstaaten. Künftig gilt das Widerrufsrecht europaweit;
  • vorzeitige Rückzahlung: Die Richtlinie begrenzt die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kreditgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung verlangen kann;
    Vorgaben für die einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses.
Die neue Verbraucherkredit-Richtlinie soll gleichzeitig der Vertiefung des europäischen Binnenmarkts und der Stärkung des Verbraucherschutzes dienen. So soll das vom Anbieter zu verwendende Formular „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ dem Bürger helfen, EU-weit nach günstigen Angeboten zu suchen, auch wenn er die jeweilige Sprache nicht sicher beherrscht. Die Vorgaben zu vorvertraglichen und vertraglichen Informationen und zur Berechnung des effektiven Jahreszinses sollen fragwürdige Praktiken unterbinden, mit denen die tatsächlichen Kreditkosten vernebelt werden. Beispielsweise, indem ein scheinbar günstiger Kredit nur zusammen mit einer überteuerten Restschuldversicherung vergeben wird. Nach der neuen Fassung der Richtlinie sind nämlich die Beträge für diese Versicherungen den Kreditkosten hinzuzurechnen.

Die Richtlinie bedarf zu ihrem Inkrafttreten jetzt noch der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Danach ist sie innerhalb von zwei Jahren in das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen.

 

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