Verbraucherschutz von Amts wegen

Nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muss das nationale Gericht die Mißbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden von Amts wegen prüfen.

Verbraucherschutz von Amts wegen

Grundlage der Entscheidung des EuGH war ein Rechtsstreit aus Ungarn: Im Dezember 2004 schloss Frau Sustikné Györfi mit dem Unternehmen Pannon einen Abonnementvertrag über die Erbringung von Mobiltelefondiensten. Mit Unterzeichnung des Vertrags akzeptierte Frau Sustikné Györfi auch die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Unternehmens, die u. a. vorsahen, dass für aus dem Abonnementvertrag entstehende oder damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten das Budaörsi Városi Bíróság (Stadtgericht Budaörs, Ungarn), in dessen Bezirk sich der Sitz von Pannon befindet, zuständig ist. Pannon war der Auffassung, dass Frau Sustikné Györfi ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei, und rief deshalb das Budaörsi Városi Bíróság an, das feststellte, dass der ständige Wohnort der Abonnentin, die Invalidenrente bezieht, in Dombegyház, also 275 km von Budaörs entfernt liegt und dass die Verkehrsverbindungen zwischen diesen beiden Orten sehr beschränkt sind.

Das ungarische Gericht stellte ferner fest, dass nach der ungarischen Zivilprozessordnung ohne die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine Zuständigkeit festgelegt wird, das Gericht am Wohnort der Abonnentin örtlich zuständig wäre.

Die Richtlinie über missbräuchliche Vertragsklauseln1 sieht vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind.

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Unter diesen Umständen hat das Budaörsi Városi Bíróság, das Zweifel hat, ob die Klausel im Abonnementvertrag, mit der seine Zuständigkeit festgelegt wird, etwa missbräuchlich ist, dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung der Richtlinie vorgelegt. Es möchte u. a. wissen, ob es bei der Prüfung seiner eigenen örtlichen Zuständigkeit die Missbräuchlichkeit dieser Klausel von Amts wegen prüfen muss.

Der EuGH erinnert zunächst daran, dass sich der den Verbrauchern durch die Richtlinie gewährte Schutz auf alle Fälle erstreckt, in denen sich ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Vertrag geschlossen hat, der eine missbräuchliche Klausel enthält, nicht auf die Missbräuchlichkeit dieser Klausel beruft, weil er entweder seine Rechte nicht kennt oder durch die Kosten, die eine Klage vor Gericht verursachen würde, von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt wird. Folglich ist die Aufgabe des nationalen Gerichts im Bereich des Verbraucherschutzes nicht auf die bloße Befugnis beschränkt, über die etwaige Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel zu entscheiden, sondern umfasst außerdem die Verpflichtung, diese Frage von Amts wegen zu prüfen, sobald es über die hierzu erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen verfügt, und zwar auch dann, wenn es seine eigene örtliche Zuständigkeit prüft.

Ist das nationale Gericht der Auffassung, dass eine solche Klausel missbräuchlich ist, so lässt es sie unangewendet, es sei denn der Verbraucher möchte nach einem Hinweis des Gerichts die Missbräuchlichkeit und Unverbindlichkeit nicht geltend machen.
Weiter ist es mit der Richtlinie unvereinbar, wenn nach einer nationalen Vorschrift eine missbräuchliche Vertragsklausel für den Verbraucher nur dann nicht verbindlich ist, wenn er sie vor dem nationalen Gericht erfolgreich angefochten hat. Eine solche Vorschrift lässt nämlich dem nationalen Gericht nicht die Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel von Amts wegen zu prüfen.

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Sodann stellt der EuGH fest, dass eine Klausel, die in einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Gewerbetreibenden aufgenommen worden ist, ohne im Einzelnen ausgehandelt worden zu sein, und die ausschließliche Zuständigkeit dem Gericht zuweist, in dessen Bezirk der Gewerbetreibende seinen Sitz hat, als missbräuchlich angesehen werden kann. Das so bestimmte Gericht kann nämlich vom Wohnsitz des Verbrauchers weit entfernt liegen, was dessen Erscheinen vor Gericht erschweren kann. Bei Rechtsstreitigkeiten mit geringem Streitwert könnten sich die Aufwendungen des Verbrauchers für sein Erscheinen vor Gericht als abschreckend erweisen und ihn davon abhalten, den Rechtsweg zu beschreiten oder sich überhaupt zu verteidigen.

Schließlich stellt der EuGH fest, dass es Sache des ungarischen Gerichts ist, zu prüfen, ob die in dem Abonnementvertrag zwischen Frau Sustikné Györfi und dem Unternehmen Pannon enthaltene Gerichtsstandsklausel unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als missbräuchlich zu qualifizieren ist.

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 4. Juni 2009 – C-243/08 (Pannon GSM Zrt. / Erzsébet Sustikné Györfi)

  1. Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).[]