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Widerruf von Waffenbesitzkarten bei “Altbesitz”

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18. Mai 2007 | Vereinsrecht

Eine vor Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes kann nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltugnsgerichts wegen Unzuverlässigkeit widerrufen werden, auch wenn die Handlung, die nach dem seit 2002 geltenden Waffenrecht die Annahme einer Unzuverlässigkeit rechtfertigt, bereits vor Inkrafttreten des neuen Waffenrechts begangen wurde, nach den damals noch geltendem Waffengesetz aber noch keine Unzuverlässigkeit begründete.

In dem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wandte sich der Kläger gegen den Widerruf von fünf Waffenbesitzkarten, die ihm der beklagte Polizeipräsident in den Jahren 1992 bis 1994 nebst zugehöriger Munitionserwerbsberechtigung erteilt hatte und in die insgesamt sieben Waffen eingetragen sind. Nach In-Kraft-Treten des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 ? WaffG 2002 – widerrief der Beklagte diese Erlaubnisse mit der Begründung, der Kläger sei nach Erteilung der Waffenbesitzkarten, aber vor In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes wegen eines Verbrechens strafgerichtlich verurteilt worden. Die Vorinstanzen haben die Klage dagegen abgewiesen.

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Nach § 45 Abs. 2 WaffG 2002 ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG Personen nicht, die rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sind, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass diese Voraussetzungen auch dann erfüllt sind, wenn die strafgerichtliche Verurteilung bereits vor dem In-Kraft-Treten des neuen und hinsichtlich der Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers verschärften Gesetzes erfolgt ist.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 2007 – 6 C 24.06

 

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