Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände

Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände für mehrere Auftraggeber tätig, ist die Erhöhung der Verfahrensgebühr nicht aus dem Gesamtgegenstandswert, sondern nach dem Wert der jeweiligen gemeinschaftlichen Beteiligung zu berechnen.

Verfahrensgebühr bei Vertretung mehrerer Auftraggeber in derselben Angelegenheit wegen verschiedener Gegenstände

Die Ansicht, die Erhöhung sei aus dem Gesamtgegenstandswert vorzunehmen, verkennt nach Ansicht des Oberlandesgerichts Celle, dass die Mandanten von ihrem Prozessbevollmächtigten zwar in derselben Angelegenheit (hier: im Rahmen einer subjektiven Klagehäufung), jedoch wegen unterschiedlicher Gegenstände vertreten worden sind.

Der Gesetzgeber hat zwar zur Durchsetzung der Gebührendegression in § 22 Abs. 1 RVG die Addition der Werte sämtlicher in der Klage als derselben Angelegenheit geltenden gemachten Gegenstände angeordnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Erhöhung der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG auch nach diesem Wert zu berechnen ist.

Nach der Anmerkung in Absatz 2 der Nr. 1008 VV RVG wird die Erhöhung vielmehr nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind.

Nach der herrschenden Auffassung, die von dem Oberlandesgericht Celle geteilt wird, wird zunächst die Verfahrensgebühr ohne Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammengerechneten Wert ermittelt und sodann eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG aus dem Wert der gemeinschaftlichen Beteiligung errechnet1.

Diese Rechtslage galt auch bereits von Inkrafttreten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, das vorliegend gemäß § 60 Abs. 1 RVG noch keine Anwendung findet, weil der unbedingte Auftrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden ist.

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Im Dunkeln auf der Treppe

Oberlandesgericht Celle – Beschluss vom 06. Februar 2014 – 2 W 25/14

  1. vgl. OVG NRW, NJW-Spezial 2012, 252; Schneider/Wolf/Volpert, RVG, 7. Aufl. VV 1008 Rdnr. 75 mwN; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl. VV 1008 Rdnr. 228 ff.[]