Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Vergleich nach Versäumnisurteil

Vergleich nach Versäumnisurteil

…drucken   
22. März 2010 | Zivilrecht

Ist ein Versäumnisurteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben worden ist, durch einen Prozessvergleich ersetzt worden, kann der Gläubiger grundsätzlich die Erstattung der Vollstreckungskosten in der Höhe verlangen, in der sie angefallen wären, wenn er von vornherein die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt hätte1. Werden in dem Vergleich weitere nicht streitgegenständliche Ansprüche geregelt, setzt die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung allerdings voraus, dass sich feststellen lässt, in welchem Umfang das Versäumnisurteil in der Sache Bestand hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Februar 2010 – XII ZB 147/05

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.10.2003 – IXa ZB 204/03, NJW-RR 2004, 503

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: vollstreckungskosten rechner • vergleich nach versäumnisurteil • vergleichsbetrag umsatzsteuer • versäumnisurteil zwangsvollstreckung vergleich • gerichtskosten versäumnisurteil vergleich • versäumnisurteil zwangsvollstreckung • versäumnisurteil vergleich • vollstreckungskosten versäumnisurteil • prozessvergleich nach versäumnisurteil • zwangsvollstreckungskosten umsatzsteuer •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang