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Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei einer vermieteten Eigentumswohnung

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5. Juli 2011 | Im Brennpunkt, Zivilrecht

Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den (ehemaligen) Mieter verjähren gemäß § 548 Abs. 1 BGB in sechs Monaten. Dies gilt nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichshofs freilich nur für Schadensersatzansprüche des Vermieters selbst. Beschädigt der Mieter einer Eigentumswohnung dagegen das nicht im Eigentum des Vermieters sondern im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehende Gemeinschaftseigentum, steht der Schadensersatzanspruch nicht dem Vermieter zu, sondern der Wohnungseigentümergemeinschaft. Und dieser unterliegt – da nicht aus dem Mietverhältnis resultierend – nicht der kurzen sechsmonatigen Verjährungsfrist sondern der dreijährigen Regelverjährung.

Die Beklagten des hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreits waren Mieter einer in einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, die im Eigentum eines Mitglieds einer Wohnungseigentümergemeinschaft steht. Bei ihrem Auszug Ende Juni 2008 benutzten die Beklagten zum Transport von Möbeln den im Gemeinschaftseigentum stehenden Fahrstuhl, der innen mit Edelstahlpaneelen verkleidet ist. Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht der Wohnungseigentümergemeinschaft von den Beklagten Schadensersatz wegen der dabei angeblich erfolgten Beschädigung von sechs Paneelen. Er hat im Dezember 2009 Klage auf Zahlung von 6.733,54 € erhoben. Die Beklagten haben sich auf Verjährung berufen. Das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen1, das Oberlandesgericht Stuttgar die Berufung des Klägers zurückgewiesen2.

Die dagegen gerichtete Revision des Klägers hatte nun vor dem Bundesgerichtshof Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die mietrechtliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB, die eine kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten vorsieht, auf einen Schadensersatzanspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft wegen der Beschädigung von Gemeinschaftseigentum durch einen Mieter nicht anwendbar ist. Der Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft unterliegt vielmehr der Regelverjährung von drei Jahren.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juni 2011 – VIII ZR 349/10

  1. LG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2010 – 18 O 483/09
  2. OLG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2010 – 7 U 82/10, WuM 2010, 563 f.

 

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