Verletzung der richterlichen Hinweispflicht – und ihre Rüge

Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO müssen Verfahrensrügen die genaue Bezeichnung der Tatsachen enthalten, die den Mangel ergeben, auf den sich die Revision stützen will. Dazu muss auch die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dargelegt werden1.

Verletzung der richterlichen Hinweispflicht – und ihre Rüge

Wird eine Verletzung der dem Landesarbeitsgericht obliegenden Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO gerügt, muss im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen und was dieser auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte2.

Der zunächst unterbliebene Vortrag muss vollständig nachgeholt und über die Rüge aus § 139 ZPO schlüssig gemacht werden. Nur so kann das Revisionsgericht beurteilen, ob das Urteil auf dem unterlassenen Hinweis beruht3.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hat die Klägerin nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts mit Recht gerügt, das Landesarbeitsgericht habe sie entgegen § 139 Abs. 3 ZPO nicht darauf hingewiesen, dass es die Teilklage als nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erachte. Sie hat des Weiteren vorgetragen, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte.

Die gerichtlichen Hinweispflichten nach § 139 ZPO dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör4. Hinsichtlich von Amts wegen zu berücksichtigender Punkte sieht § 139 Abs. 3 ZPO ausdrücklich eine Hinweispflicht vor, die gemäß § 525 Satz 1 ZPO auch für das Berufungsgericht gilt. Erachtet das Berufungsgericht die Klage entgegen der Auffassung des Erstgerichts für unzulässig, muss es den Kläger grundsätzlich hierauf hinweisen5.

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Dem folgend hätte das Landesarbeitsgericht die Klägerin auf seine Bedenken bezüglich der mangelnden Bestimmtheit der Teilklage hinweisen müssen.

Das Arbeitsgericht ist ohne nähere Ausführungen von der Zulässigkeit der Teilklage ausgegangen und hat diese als unbegründet abgewiesen. Damit konnte die Klägerin darauf vertrauen; vom Landesarbeitsgericht rechtzeitig einen Hinweis nach § 139 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz hinsichtlich der Zulässigkeit der Teilklage nicht folgen wollte und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Konkretisierung der Klageforderung für erforderlich hielt.

Der erforderliche Hinweis durch das Landesarbeitsgericht war nicht deshalb entbehrlich, weil die Klägerin anwaltlich vertreten war. Die Hinweispflicht besteht auch gegenüber der anwaltlich vertretenen Partei, wenn der Prozessbevollmächtigte die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt6. Ein derartiger Fall lag hier für das Landesarbeitsgericht erkennbar vor, weil die Klägerin offensichtlich – ebenso wie das Arbeitsgericht – davon ausging, die Begründung des Zahlungsantrags genüge den gesetzlichen Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Auch der Umstand, dass die Beklagten bereits erstinstanzlich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilklage erhoben haben, entband das Landesarbeitsgericht nicht von seiner Hinweispflicht. Zwar können sonst gebotene Hinweise des Gerichts unterbleiben, wenn die betroffene Partei von der Gegenseite die nötige Unterrichtung erhalten hat. Dies gilt aber nicht ohne Weiteres für die gerichtliche Pflicht, auf sachdienliche Klageanträge hinzuwirken. So geht der Bundesgerichtshof zu Recht davon aus, dass eine Partei nicht schon dann begründeten Anlass zur Änderung ihres Sachantrags hat, wenn die Gegenseite in der Berufungsinstanz das erstrittene Sachurteil wegen seines angeblich unbestimmten Ausspruchs angreift. Solche Konsequenzen muss der Berufungsbeklagte erst dann erwägen, wenn er durch das Berufungsgericht selbst erfährt, dass es den für ihn günstigen Standpunkt der Vorinstanz insoweit nicht teilt7. Demzufolge hatte die Klägerin im zweiten Rechtszug trotz der von den Beklagten vorgetragenen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Teilklage keinen begründeten Anlass zur Ergänzung der Klagebegründung, weil sie aufgrund der vom Arbeitsgericht ersichtlich bejahten Zulässigkeit der Klage davon ausgehen durfte, einen Hinweis des Landesarbeitsgerichts nach § 139 Abs. 3 ZPO zu erhalten, wenn dieses der Auffassung der Vorinstanz nicht folgen würde.

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Die angefochtene Entscheidung beruht auf der gerügten Verletzung der Hinweispflicht nach § 139 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin hätte die notwendige Bestimmung ihres Klageantrags im zweiten Rechtszug gemäß § 264 Nr. 2 ZPO vornehmen können. Bei einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den eingeklagten Teil übersteigt, kann die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden8. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Klage sei unzulässig, stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Sonstige Gesichtspunkte, aus denen die Klage unzulässig sein könnte, sind nicht erkennbar.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. April 2016 – 10 AZR 111/15

  1. BAG 17.02.2016 – 10 AZR 600/14, Rn. 11[]
  2. BAG 6.01.2004 – 9 AZR 680/02, zu II 3 e aa der Gründe, BAGE 109, 145[]
  3. BAG 19.10.2010 – 6 AZR 120/10, Rn. 24[]
  4. vgl. BVerfG 5.04.2012 – 2 BvR 2126/11, Rn. 18[]
  5. BGH 10.03.2016 – VII ZR 47/13, Rn. 11 mwN[]
  6. BGH 5.12 2012 – IV ZR 188/12, Rn. 8[]
  7. BGH 23.04.2009 – IX ZR 95/06, Rn. 6[]
  8. BGH 17.03.2016 – III ZR 200/15, Rn. 28 mwN[]