Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO) liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt.
Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt1. Ebenso verhält es sich, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen2. Als Verschwendung können ferner Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel3, Wetten oder Differenzgeschäften anzusehen sein4. Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht5, wenngleich eine nach § 134 InsO anfechtbare Schenkung für sich genommen nicht ohne weiteres den Versagungsgrund ausfüllt6. Der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann schließlich gegeben sein, wenn der Schuldner ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund Waren erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert oder Leistungen weit unter Wert erbringt7.
Durch die Begleichung von Forderungen, auch von noch nicht fälligen Forderungen, mag der Schuldner dem Gläubiger zwar eine inkongruente Befriedigung gewährt haben, die Veranlassung für eine Deckungs- oder Vorsatzanfechtung bieten kann. Allein die Erfüllung von Verbindlichkeiten kann jedoch jedenfalls ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht als Unredlichkeit gewertet werden, die den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründet. Zwar wird vereinzelt eine durch § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO sanktionierte „Kapitalerhaltungspflicht“ des Schuldners postuliert, die es ihm verbiete, im Stadium der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger zu befriedigen8. Ein solches Verständnis ist jedoch mit dem auf besondere Unwertmerkmale abstellenden Tatbestand der Verschwendung nicht vereinbar. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO kann nicht die Obliegenheit des Schuldners entnommen werden, sein Vermögen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bis zur Verfahrenseröffnung zum Zwecke der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung wertmäßig in seinem Bestand zu erhalten9. Eine derartige, zusätzlich mit einem Ersatzanspruch eigener Art10 verknüpfte Massesicherungspflicht sehen lediglich § 64 Satz 1 GmbHG, § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG, § 99 Satz 1 GenG für die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften vor.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. März 2009 – IX ZB 141/08
- BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 – IX ZB 132/04, ZInsO 2005, 146; BT-Drucks. 12/2443 S. 190[↩]
- BGH, Beschluss vom 21. September 2006 – IX ZB 24/06, ZInsO 2006, 1103, 1104 Rn. 9 m.w.N.[↩]
- vgl. LG Hagen ZInsO 2007, 387[↩]
- Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 82[↩]
- Römermann in Nerlich/Römermann, aaO[↩]
- FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 290 Rn. 36[↩]
- FK-InsO/Ahrens, aaO; MünchKomm-InsO/Stephan, aaO § 290 Rn. 60[↩]
- AG Hamburg ZInsO 2008, 51, 52; vgl. auch AG Duisburg NZI 2007, 473, 474[↩]
- HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 20[↩]
- Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis, 2. Aufl. Kap. 5 Rn. 101[↩]











