Versehentliche Zahlung an den Insolvenzverwalter
Erbringt der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters an diesen eine Leistung zur Erfüllung einer gegenüber dem Schuldner bestehenden Verbindlichkeit, so kann in entsprechender Anwendung von § 82 InsO Befreiung eintreten.
§ 82 InsO sieht eine entsprechende Regelung für den Fall vor, dass der gutgläubige Drittschuldner in Unkenntnis der Verfahrenseröffnung an den nicht mehr empfangsberechtigten Insolvenzschuldner eine Leistung erbringt. Für diese Fallgestaltung ordnet § 82 InsO ausdrücklich die Befreiungswirkung an. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass im Falle der Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Verkehrsschutz bei Leistungen an den nicht mehr empfangszuständigen Insolvenzverwalter oder Treuhänder durch entsprechende Anwendung des § 82 InsO sichergestellt werden kann1. Nichts anderes kann für die hier vorliegende Fallgestaltung einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter gelten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – IX ZA 30/10
- BGH, Beschluss vom 15.07.2010 – IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 8↩





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