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Visum vergessen?

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20. März 2009 | Zivilrecht

Wer in die Ferne will, muss sich selbst über die Einreisebestimmungen seines Ziellandes informieren. Unterlässt er das und wird ihm wegen Fehlens eines Visums der Transport verweigert, kann er dafür in der Regel nicht die den Reisepass ausstellende Behörde haftbar machen. Das zeigt eine jetzt vom Oberlandesgericht Bamberg bestätigte Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der die Klage zweier (vorübergehend) verhinderter USA-Reisender auf Schadensersatz von fast 5.000 € abgewiesen wurde. Auf die Visumpflicht für die USA hätte das Einwohnermeldeamt allenfalls dann hinweisen müssen, wenn es das Reiseziel der Kläger gekannt hätte. Zudem hätten sich die Kläger selbst über die maßgeblichen Einreisebestimmungen erkundigen können und müssen.

Eine Mutter wollte mit ihrem Sohn die Staaten bereisen und ließ für ihn wenige Tage vor dem Abflug beim Einwohnermeldeamt einen „vorläufigen Reisepass“ ausstellen. Anders als ein „Expressreisepass“ erforderte der aber für die Reise in die USA zusätzlich ein Visum. Weil das fehlte, kam am Flughafen das böse Erwachen: Die Fluggesellschaft verweigerte den Transport. Mit Expressreisepass konnten die beiden dann erst vier Tage später gen Westen entschweben. Für die vertane Urlaubszeit und zusätzliche Aufwendungen machten sie das Einwohnermeldeamt verantwortlich und forderten knapp 5.000 € Schadensersatz.

Jedoch ohne Erfolg, das Landgericht Coburg wies die Klage ab, weil schon nicht festzustellen war, dass die Kläger den Mitarbeitern des Einwohnermeldeamts ihr Reiseziel genannt hatten. Nur dann hätte aber eine Hinweispflicht bestanden. Das Oberlandesgericht Bamberg bestätigte diese rechtliche Einschätzung. Es führte ergänzend aus, ein Schadensersatzanspruch bestehe selbst dann nicht, wenn das Amt nach dem Reiseziel hätte fragen müssen. Denn es war selbstverständlich Sache des Reisenden, die notwendigen Informationen über Einreisebestimmungen einzuholen und sich rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Wer das unterlässt, handelt grob fahrlässig und hat für die Folgen selbst einzustehen.

Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 12. Januar 2009 – 4 U 36/08
Landgericht Coburg, Urteil vom 7. Januar 2008 -14 O 652/07

 

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