Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – und die Billigkeitsentscheidung

Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung des 10. Buches der Zivilprozessordnung (§§ 1025 bis 1066 ZPO) nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.

Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – und die Billigkeitsentscheidung

Gemäß § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat das Schiedsgericht nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall haben die Parteien das Schiedsgericht zwar nicht ermächtigt, eine Billigkeitsentscheidung zu treffen. Das Schiedsgericht hat jedoch auch keine Billigkeitsentscheidung getroffen:

Eine Billigkeitsentscheidung zeichnet sich dadurch aus, dass sich das Schiedsgericht nicht von rechtlichen Maßstäben leiten lässt.

Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung geschätzt. Es hat eine erstattungsfähige Quote von 50% der gezahlten Kommissionen angenommen und ist von einer Gleichgewichtigkeit der sechs der Antragsgegnerin übertragenen Aufgabenbereiche ausgegangen. Eine solche Schadensschätzung ist eine Form der dem Schiedsgericht erlaubten Tatsachenermittlung (vgl. § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO) und keine Billigkeitsentscheidung im Sinne von § 1051 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann nicht überprüft werden, ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist1.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. März 2016 – I ZB 99/14

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 16.12 2015 – I ZB 109/14; ZInsO 2016, 335 Rn. 30, mwN[]