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Vorenthaltene Mietsache

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19. Mai 2009 | Zivilrecht

§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bestimmt, dass ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung insbesondere dann vorliegt, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.

Hierzu hat jetzt der Bundesgerichtshof geurteilt, dass eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB es nicht erfordert, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Gewerberaummiete1 ist bei Vorliegen der Tatbestände des § 543 Abs. 2 BGB eine Kündigung aus wichtigem Grund möglich, ohne dass die in § 543 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen, wie etwa die Unzumutbarkeit der Vertragsfortsetzung, zusätzlich erfüllt sein müssen. Hiervon abzuweichen besteht, wie der BGH nunmehr entschieden hat, für die Wohnraummiete kein Anlass. Dies entspricht auch einer verbreiteten Auffasssung im Schrifttum zum Wohnraummietrecht2. Nach der Gesetzessystematik handelt es sich bei den in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BGB aufgeführten Kündigungsgründen um gesetzlich typisierte Fälle der Unzumutbarkeit. Soweit deren tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auch ein wichtiger Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. April 2009 – VIII ZR 142/08

  1. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – XII ZR 33/04, NJW 2007, 147, Tz. 10; noch zweifelnd: Urteil vom 4. Mai 2005 – XII ZR 254/01, NJW 2005, 2152, unter II 4 c aa
  2. Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 543 BGB Rdnr. 3 m.w.N.; Lammel, Wohnraummietrecht, 3. Aufl., § 543 Rdnr. 60; Erman/Jendrek, BGB, 12. Aufl., § 543 Rdnr. 10; Pa-landt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 543 Rdnr. 6; aA MünchKommBGB/Bieber, 5. Aufl., § 543 Rdnr. 22, 23; einschränkend Kraemer, NZM 2001, 553, 557 f.

 

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