Vorne und hinten verwechsel ich nicht – sprach der Arzt…

Einem 20-jährigen Fußballspieler steht nach einem Urteil des Landgerichts Osnabrück aufgrund einer fehlerhaften Operation am Oberschenkel insgesamt ein Schmerzensgeld von 8.000,- € zu. Ein Osnabrücker Krankenhaus wurde daher zur Zahlung von weiteren 5.000,- € Schmerzensgeld zzgl. Zinsen und anteiliger Anwaltskosten verurteilt. Im Vorfeld hatte das Krankenhaus bereits 3.000,- € an den Fußballer gezahlt.

Vorne und hinten verwechsel ich nicht – sprach der Arzt…

Der Kläger ist angehender Profifußballer und erlitt beim Fußballspielen am vorderen Oberschenkelmuskel eine Zerrung der Leiste mit Sehnenriss. Am 5. November 2009 wurde der Kläger deswegen von dem verklagten Osnabrücker Krankenhaus am linken Bein operiert – jedoch an dem gesunden hinteren Oberschenkelmuskel. Dieser Behandlungsfehler beruhte auf eine Verwechslung der Diagnosen im Hause der Beklagten. Nachdem dies erkannt worden war, wurde der Kläger am 9.November 2009 ein zweites Mal operiert, diesmal an dem verletzten vorderen Muskel.

Die Kammer sieht hierin einen schweren Behandlungsfehler des Krankenhauses. Durch die überflüssige erste Operation hat sich die Dauer des stationären Aufenthalts um 4 Tage verlängert. Insbesondere aufgrund der Ausführungen des medizinischen Sachverständigen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger unnötigerweise eine 13 cm lange Narbe am Oberschenkel erlitten hat und nicht in der Lage ist, länger als 2 bis 3 Stunden schmerzfrei zu sitzen. Wenn der Kläger an die Grenze seiner Leistungsfähigkeit gelangt, werden die Folgen der ersten Operation seine Leistung etwas herabsetzen. Trotzdem wird er aber Fußball auf hohem Niveau spielen können. Demgegenüber konnte der Kläger nicht beweisen, dass er eine Verhärtung des Unterschenkels und eine relevante psychische Beeinträchtigung erlitten hat. Das Taubheitsgefühl am Oberschenkel ist nicht auf die erste Operation zurückzuführen.

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Operationsanleitung für eine Metall-Hüftprothese

Landgericht Osnabrück, Urteil vom 15. April 2011 – 2 O 1265/10