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Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs

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6. Dezember 2011 | Zivilrecht

Die Vorpfändung eines Steuererstattungsanspruchs ist mit der vom Gerichtsvollzieher bewirkten Zustellung des die Vorpfändung enthaltenden Schreibens im Sinne des § 46 Abs. 6 AO “erlassen”. Auf den Zeitpunkt, zu dem das Schreiben dem Gerichtsvollzieher übergeben worden ist, kommt es nicht an.

Gemäß § 46 Abs. 6 AO darf ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht erlassen werden, bevor der zu pfändende Steuererstattungsanspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nichtig (§ 46 Abs. 6 Satz 2 AO). Entstanden und pfändbar ist der Erstattungsanspruch aus einem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO), wenn der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft, § 38 AO. Die Einkommenssteuer ist eine Jahressteuer; Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Entsprechendes gilt für die Kirchensteuer1 und auch für die Vermögenssteuer, § 20 Vermögenssteuergesetz. Die entsprechenden Steuererstattungsansprüche entstehen dementsprechend mit Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums2. Der Anspruch des Schuldners auf Lohnsteuerjahresausgleich ist folglich mit Ablauf des jeweiligen Jahres entstanden.

Auf Vorpfändungen von Steuererstattungsansprüchen ist § 46 Abs. 6 AO entsprechend anwendbar3. Denn die Vorpfändung wirkt wie eine Beschlagnahme der betroffenen Forderung4 und begründet den Rang des Pfändungspfandrechts, das durch eine Pfändung innerhalb eines Monats seit Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots entsteht5. Sie muss daher für ihre Wirksamkeit die gleichen Anforderungen erfüllen wie der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.

Es kommt danach darauf an, ob die Vorpfändung im Sinne des § 46 Abs. 6 AO erst nach dem Jahreswechsel “erlassen” worden ist. Mit zutreffenden Erwägungen und in Übereinstimmung mit der Literatur6 ist dabei auf den Zeitpunkt der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher abzustellen.

Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist nicht der Zeitpunkt der Zustellung maßgebend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der unterschriebene Beschluss aus dem internen Geschäftsgang des Gerichts herausgelangt ist, das Gericht sich also des Beschlusses entäußert hat7. Entsprechendes gilt bei behördlichen Pfändungsverfügungen8. Einer Vorpfändung geht jedoch keine derartige hoheitliche Maßnahme voraus, so dass insoweit kein geeigneter Anknüpfungspunkt besteht. Vielmehr muss bei der entsprechenden Anwendung des § 46 Abs. 6 AO auf den Zeitpunkt abgestellt werden, in dem die Vorpfändung hoheitliche Wirkung entfaltet. Das ist der Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, weil in diesem Augenblick die Wirkung der Beschlagnahme eintritt.

Die Gegenansicht meint demgegenüber, der richtige Zeitpunkt sei die Übergabe des Vorpfändungsschreibens durch den Gläubiger an den Gerichtsvollzieher. Dem kann nicht gefolgt werden, weil diese Übergabe nicht mit einer hoheitlichen Maßnahme vergleichbar ist, wie sie ein Pfändungsbeschluss oder eine Pfändungsverfügung darstellen.

Diese Auslegung steht mit Sinn und Zweck des § 46 Abs. 6 AO im Einklang und trägt zudem dazu bei, eine Benachteiligung des Pfändungsgläubigers gegenüber dem Zessionar zu verhindern9.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. November 2011 – VII ZB 55/10

  1. Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn. 391
  2. BFH, BFHE 161, 412, 414; OLG Koblenz, ZVI 2004, 614
  3. Stöber, Forderungspfändung, aaO, Rn. 371; MünchKomm-ZPO/Smid, 3. Aufl., § 829 Rn. 15; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 829 Rn. 9
  4. BGH, Urteil vom 30.03.1983 – VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166, 168
  5. § 845 Abs. 2 i.V.m. §§ 804, 930 Abs. 1 ZPO; BGH, Urteil vom 08.05.2001 – IX ZR 9/99, NJW 2001, 2976
  6. vgl. Stöber, Forderungspfändung, aaO, Rn. 371; Stein/Jonas/Brehm, aaO, § 829 Rn. 9; Musielak/Becker, ZPO, 8. Aufl., § 829 Rn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 845 Rn. 2; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 46 AO Rn. 114; Buciek, DB 1985, 1428, 1432
  7. BGH, Urteil vom 19.10.2005 – VIII ZR 217/04, BGHZ 164, 347, 354
  8. vgl. BFH, BFHE 161, 412, 416
  9. vgl. auch Buciek, DB 1985, 1428

 

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