Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Vorsicht bei nassem Laub

Vorsicht bei nassem Laub

…drucken   
24. November 2008 | Zivilrecht

Der Herbst naht mit Macht und mit ihm buntes Herbstlaub an Bäumen und wenig später auf Straßen und Wegen. Genau darauf sollten sich Fußgänger einstellen und mit erhöhter Rutschgefahr auch auf Gehwegen rechnen. Denn den Grundstückseigentümern ist es weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten, die Wege ständig laubfrei zu halten. Diese Erkenntnis ist auch bei den Gerichten angekommen, wie ein aktueller Fall des Landgerichts Coburg zeigt, mit dem die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage einer auf Laub gestürzten Passantin gegen die Grundstückseigentümerin abgewiesen wurde. Die Beklagte hatte ihre Reinigungspflicht erfüllt, indem sie kurz vor dem Unfall turnusmäßig Laub beseitigte; die Rutschgefahr durch danach abgefallene Pflanzenteile stufte das Gericht nicht als besonders hoch ein.

An einem herbstlichen Novembernachmittag war die Klägerin zu Fuß unterwegs. Auf dem Bürgersteig, der über das Grundstück der Beklagten (einer Gemeinde) führte, lagen feuchtes Laub und Äste. Die Klägerin rutschte darauf aus – mit üblen Folgen: sie brach sich eine Schulter und prellte sich das Knie. Dafür wollte sie von der Beklagten rund 300 € Schadensersatz und 2.500 € Schmerzensgeld. Die habe nämlich gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Das sah das Landgericht Coburg anders und wies die Klage ab. Es führte aus, dass im Bereich von Laubbäumen Gehwege, sobald die Blätter fallen, stets eine gewisse Rutschgefahr aufweisen. Darauf müssen sich Fußgänger einstellen. Eine Reinigung der Wege kann nur im Rahmen des Zumutbaren verlangt werden. Weil die Beklagte den Bürgersteig wenige Tage zuvor vom Laub befreit hatte, war sie ihren Pflichten nachgekommen. Die bis zum Unfalltag abgefallenen Blätter machten keine außerplanmäßige Reinigung erforderlich, weil sie keine besondere Gefahrenstelle geschaffen hatten. Zu verlangen, dass Laub jeweils sofort entfernt wird, würde den Rahmen des tatsächlich und wirtschaftlich Zumutbaren überspannen.

Mit Beginn der kälteren Jahreszeit sind halt nicht nur die Grundstückseigentümer in der Pflicht, sondern auch die Fußgänger zu erhöhter Vorsicht aufgefordert.

Landgericht Coburg, Urteil vom 22. Februar 2008 – 14 O 742/07 (rechtskräftig)

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: erhöhte rutschgefahr wegen laub • verkehrssicherungspflicht laub urteil 2010 • lg coburg, urteil v. 22. 08.2008, az 14 o 742/07 •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang