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Vorvertragliche Aufklärungspflichten vs. Gewährleistung

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5. November 2010 | Zivilrecht

Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglichter Aufklärungspflichten scheiden wegen des Vorrangs der Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff BGB aus, wenn es sich um Eigenschaften oder die Beschaffenheit der Kaufsache handelt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar für jeden Vertragspartner – auch bei entgegengesetzten Interessen – die Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsabschluss sind1.

Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Eigenschaften oder die Beschaffenheit einer Kaufsache handelt, da insoweit die Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff BGB eine der culpa in contrahendo vorgehende Sonderregelung enthalten. Während in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten wird, Ansprüche aus kaufvertraglicher Gewährleistung und solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss bestünden stets nebeneinander2, hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 27. März 2009 die Rechtsfrage auch für das neue Schuldrecht dahin entschieden, dass nach Gefahrübergang von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff BGB auszugehen ist3. Auch nach neuem Schuldrecht bestünden kaufrechtliche Besonderheiten, die die Annahme einer Sperrwirkung geböten. So stehe dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu (§ 439 BGB), und Ansprüche wegen eines Mangels seien grundsätzlich schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Sonderregelungen würden unterlaufen, wenn die Regeln über das Verschulden bei Vertragsabschluss daneben stets anwendbar wären. Der Gesetzgeber hätte dann in sinnwidriger Weise etwas weithin Überflüssiges normiert. Davon könne nicht ausgegangen werden. Der Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen bestehe allerdings nicht ausnahmslos. Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts sei eine Ausnahme jedenfalls bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers gerechtfertigt4.

Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 7. Juli 2010 – 3 U 82/09

  1. vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 236/06
  2. vgl. Bamberger/Roth-Faust, BGB, 2. Aufl. 2007, § 437 Rn. 190; Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 143; Häublein NJW 2003, 388, 391 ff; Reischl JuS 2003, 1076, 1079f
  3. BGHZ 190, 205 ff.
  4. BGH a.a.O.

 

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