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Widerruf per eMail

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14. Mai 2010 | Zivilrecht

Eine eMail kann ausreichen, um form- und fristgerecht von einem Fernabsatzvertrag zurückzutreten auch wenn sie das Wort “Widerruf” nicht enthält außerdem ist auch die zurückgesandte Ware als Widerruf anzusehen, selbst wenn sie erst nach Fristablauf beim Verkäufer eingeht.

In einem vom Amtsgericht Nidda entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Kunde Anfang August 2009 per Email bei einer Firma in Ranstadt Ersatzteile für seinen Pkw bestellt. Nachdem er die Ware im Wert von 120 € per Vorauskasse bezahlt hatte, erhielt er sie am 5. August. Die bestellten Ersatzteile passten jedoch nicht in das Fahrzeug des Kunden, weshalb er diese an den Verkäufer zurücksenden und von dem Vertrag zurücktreten wollte. Aus der erhaltenen Sendung jedoch war keine Absenderanschrift zu erkennen, sodass ein sofortiges Zurücksenden der Ware nicht möglich war. Der Käufer fragte daraufhin am 14. August per Email beim Verkäufer nach, an welche Anschrift er die nicht passenden Ersatzteile zurücksenden könne. Nachdem ihm diese mitgeteilt worden war, schickte er sie am 17. August zurück und erwartete eine Gutschrift in Höhe des bereits entrichteten Kaufpreises.

Der Händler teilte dem Käufer jedoch mit, die Widerrufsfrist habe mit Lieferung der Ware am 5. August begonnen und endete somit am 19. August. Da die Retoure jedoch erst am 20. des Monats bei ihm eingegangen sei, sei die Frist verstrichen und eine Gutschrift des Kaufpreises in Höhe von 120 € nicht möglich.

Dem widersprach das Amtsgericht Nidda und verurteilte den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises. In der Urteilsbegründung erklärte das Gericht, dass bereits die Email vom 14. August, in welcher der Käufer die Rücksendeanschrift erfragte, für einen form- und fristwahrenden Widerruf des Fernabsatzvertrages ausreiche. Das Wort “Widerruf” müsse nicht enthalten sein, es genüge, wenn für den Verkäufer zu erkennen sei, dass der Käufer das Vertragsverhältnis auflösen wolle. Desweiteren habe der Käufer die Retoure am 17. August der Post übergeben also zwei Tage vor Fristablauf. Um das Vertragsverhältnis aufzulösen reiche es aus, den Widerruf am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr auf den Weg gebracht zu haben. Wann dieser – auch in Form von zurückgesandter Ware – beim Verkäufer eingehe, habe auf die Frist keine Auswirkung, begründete das Amtsgericht weiter.

Amtsgericht Nidda, Urteil vom 13. Januar 2010 – 1 C 474/09

 

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