Wiedereinsetzung bei Fristversäumung
Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.
Zwar hat nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Beklagte die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Auf ihren rechtzeitigen Antrag ist ihr jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Der gegenteilige angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste1.
Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein Organisationsverschulden treffe, weil nach ihrem Vorbringen in seiner Kanzlei nicht gewährleistet sei, dass der Ablauf der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist schon bei Auftragserteilung durch den Mandanten, spätestens aber bei Fertigung der Berufungsschrift – gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit – notiert werde.
Sie beanstandet jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Bedeutung der Einzelanweisung verkannt hat. Das Berufungsgericht übersieht nämlich, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte2. Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt3. Er ist deshalb im Allgemeinen auch nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern4.
So liegt der Fall hier, denn nach dem anwaltlich versicherten und durch eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten N. glaubhaft gemachten Vortrag der Beklagten hat ihr Prozessbevollmächtigter seiner Büroleiterin Frau N. konkret mittels einer in die Rubrik “Fristen” des Pultordners des Sekretariats gelegten schriftlichen Verfügung aufgetragen, die Frist zur Begründung der Berufung mit der dazugehörenden Vorfrist im Fristenkalender zu notieren. Hätte Frau N. diese Einzelanweisung befolgt, wäre ihm die Akte rechtzeitig vorgelegt und die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, dass sich Mängel bei der allgemeinen Organisation des Anwaltsbüros in einer die Wiedereinsetzung ausschließenden Weise ausgewirkt haben könnten5. Zwar gilt der Grundsatz, dass ein Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, die Ausführung einer Einzelanweisung zu kontrollieren, nicht ausnahmslos. Betrifft die Anweisung z. B. einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen in der Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt6. Vorliegend hat Rechtsanwalt B. die Anweisung jedoch nicht mündlich, sondern in schriftlicher Form erteilt. Da in einem solchen Fall die Gefahr, dass die Anweisung in Vergessenheit gerät und die Eintragung der Frist deshalb unterbleibt, wesentlich niedriger ist als bei einer nur mündlich erteilten Anweisung, ist eine Kontrolle hinsichtlich der Ausführung einer auf diese Weise erteilten Einzelanweisung im Regelfall nicht erforderlich7. Das die Büroleiterin N. treffende Verschulden an der Nichtausführung der Anweisung von Rechtsanwalt B. ist der Beklagten nicht zuzurechnen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. September 2011 – VI ZB 23/11
- vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, NJW-RR 2002, 1004↩
- vgl. BGH, beschlüsse vom 15.04.2008 – VI ZB 29/07 und vom 13.04.2010 – VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287, Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 26.09.1995 – XI ZB 13/95, VersR 1996, 348; vom 18.03.1998 – XII ZB 180/96, NJW-RR 1998, 1360 f.; vom 06.07.2000 – VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; vom 02.07.2001 – II ZB 28/00, NJW-RR 2002, 60 und vom 01.07.2002 – II ZB 11/01, NJW-RR 2002, 1289 f.↩
- BGH, Beschluss vom 13.04.1997 – XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930↩
- st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 06.10.1987 – VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186; BGH, Beschlüsse vom 11.02.2003 – VI ZB 38/02, VersR 2003, 1462 und vom 09.12.2003 – VI ZB 26/03, VersR 2005, 138; BGH, Beschluss vom 13.04.1997 – XII ZB 56/97, aaO↩
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 05.11.2002 – VI ZR 399/01, VersR 2003, 1459 und BGH, Beschluss vom 09.01.2001 – VIII ZB 26/00, NJW-RR 2001, 782, 783↩
- BGH, Beschlüsse vom 05.11.2002 – VI ZR 399/01, aaO; vom 04.11.2003 – VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; vom 22.06.2004 – VI ZB 10/04, VersR 2005, 383 f.; vom 12.06.2007 – VI ZB 76/06, und vom 28.10.2008 – VI ZB 43/08; v. Pentz, NJW 2003, 858, 863 f.↩
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.04.2008 – VI ZB 29/07↩





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