Wiedereinsetzung in PKH-Fällen – und das PKH-Formular

Einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, wird auf Antrag Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist gewährt, wenn die Partei innerhalb dieser Rechtsmittelfrist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann.

Wiedereinsetzung in PKH-Fällen – und das PKH-Formular

Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO) nebst der erforderlichen Nachweise vorgelegt wird1.

Im hier entschiedenen Fall hat der Beklagte zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt. Eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beklagten unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars lag aber nicht bei. Auf eine frühere Erklärung wurde auch nicht Bezug genommen. Die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ist vielmehr erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangen.

Ein Gesuch des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 233 ZPO) verspricht daher keinen Erfolg.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juli 2015 – II ZA 29/14

  1. BGH, Beschluss vom 03.04.2001 – XI ZA 1/01 3; Beschluss vom 04.07.2002 – IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793 f.; Beschluss vom 31.08.2005 – XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; Beschluss vom 13.02.2008 – XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942 Rn. 10; Beschluss vom 28.06.2011 – IX ZA 29/11 2; Beschluss vom 15.11.2012 – IX ZA 36/12 2; Beschluss vom 05.02.2013 – XI ZA 13/12, WuM 2013, 377 Rn. 4; Beschluss vom 09.10.2013 XII ZB 311/13, NJW-RR 2013, 1527 Rn. 11; Beschluss vom 24.07.2014 – III ZB 4/14 3; Beschluss vom 16.12 2014 – VI ZA 15/14, NJW 2015, 1312 Rn. 2[]
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