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Wohnungskündigung bei mehreren Vertragspartnern

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9. Februar 2011 | Zivilrecht

Ist der Auszug eines Mitmieters aus einer gemeinschaftlichen Wohnung ohne Mitteilung an den Vermieter erfolgt, ist eine zehn Jahre später auszusprechende Kündigung nur gegenüber den in der Wohnung verbliebenen Mietern auszusprechen.

In dem hier vom Amtsgericht Mannheim entschiedenen Fall ist die Kündigung vom 28.05.2008 nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht zugleich gegenüber der ehemaligen Lebensgefährtin des Mieters erklärt wurde, welche die Wohnung gemeinsam mit dem Beklagten durch Abschluss des Mietvertrages vom 08.03.1991 angemietet hat. Zwar ist eine Kündigung grundsätzlich dann unwirksam, wenn sie nur gegenüber einem von mehreren Vertragspartnern erklärt wird. Denn das Mietverhältnis kann nur gegenüber allen Vertragspartnern einheitlich beendet werden. Selbst dann, wenn eine Wohnung an mehrere Mieter vermietet und einer der Mieter bereits ausgezogen ist, muss grundsätzlich dennoch gegenüber allen Mietern gekündigt werden.

Vorliegend gilt aber eine Ausnahme, weil die ehemalige Lebensgefährtin des Mieters zum Zeitpunkt der Kündigung bereits seit 10 Jahren aus der Wohnung ausgezogen war, ohne ihre neue Anschrift mitzuteilen, die Wohnung seit dem Jahre 1999 von dem Mieter und seiner jetzigen Ehefrau bewohnt wird und die ehemalige Lebensgefährtin seit ihrem Auszug gegenüber den Klägern keinerlei Interesse am Fortbestand des Mietverhältnis bekundet hat. Liegt der Auszug des Mieters einige Zeit zurück und ergibt sich aus den Umständen, dass dieser Mieter mit der Wohnung nichts mehr zu tun haben will, so genügt es, wenn gegenüber dem in der Wohnung verbliebenen Mieter gekündigt wird. Hiervon kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Mieter die Wohnung geräumt hat ohne dem Vermieter seine neue Anschrift mitzuteilen1.

Vorliegend war somit die Kündigung des Vermieters gegenüber dem verbliebenen Mieter als ausreichend anzusehen.

Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 14. August 2009 – 14 C 29/09

  1. Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Auflage zu § 542 Randziffer 28

 

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