Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Zivilrecht » Zwangsspritze

Zwangsspritze

…drucken   
1. November 2010 | Zivilrecht

Die Zwangsmedikation stellt einen schweren Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen dar. Sie gestattet die Ausübung von Gewalt gegen den Betroffenen, z.B. seine Fixierung. Die Genehmigung ist deshalb nur zulässig, wenn die Zwangsmedikation erforderlich und angemessen ist. Ob dies der Fall ist, bedarf im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs einer besonders sorgfältigen Prüfung.

Allein daraus, dass es dem Betroffenen mitunter gelungen ist, ihm stationär verabreichte Tabletten nicht zu schlucken, kann nicht geschlossen werden, dass er die Verabreichung von Medikamenten auch durch Spritzen regelmäßig verweigert. Nur dann durfte jedoch eine Zwangsmedikation gestattet werden. Ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass der Betroffene sich gegen die Verabreichung von Medikamenten durch Spritzen wehren wird, ist im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs unzulässig.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. September 2010 – XII ZB 135/10

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Zivilrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

 

 

 

Schlagworte für diesen Artikel: zwangsmedikamentation • zwangsinjektion • zwangsspritze • zwangsinjektionen • zwangsmedikation depotspritze • zwangsmedikation depotspritzen • unterbringung für spritzen • unterbringung depotspritze • depotspritze unterbringung • zwangsmedikation spritze •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang