Zwangsversteigerung im Internet

Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden sind bei einer Zwangsversteigerung im Internet nicht anwendbar. Der Gerichtsvollzieher ist lediglich verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß verpackt dem Transportunternehmen zu übergeben.

Zwangsversteigerung im Internet

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Magdeburg einen Schadensersatzanspruch abgelehnt. In diesem Fall hatte der Kläger im Internet einen hochwertigen gebrauchten WMF Kaffeevollautomaten für 1.350 € ersteigert. Auf der Plattform www.justiz-auktion erfolgen öffentliche Versteigerungen von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern über das Internet nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei den Versandbedingungen wies die versteigernde Gerichtsvollzieherin darauf hin, dass der Erwerber die Versandkosten trägt. Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 € zuzüglich Versandkosten von 20 € erreichen.

Nach Auffassung des Landgerichts findet auf der Justizplattform eine „echte“ öffentliche Versteigerung statt. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden (Widerrufsrecht, Gewährleitung etc.) sind auf eine Versteigerung nach dem Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trägt der Kläger als Ersteigerer das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers besteht allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen hat ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat.

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Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich hat der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.

Landgericht Magdeburg, Urteil vom 24. November 2011 – 10 o 672/11