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Zwangsversteigerung per Internetauktion

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20. April 2009 | Zivilrecht

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesjustizministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur Zwangsvollstreckung per Internet beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Künftig soll die Versteigerung von Gegenständen, die vom Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung gepfändet wurden als Regelfall neben der bisher üblichen Versteigerung vor Ort auch als Internetauktion ermöglicht werden. 

Bisher sieht die Zivilprozessordnung für die Versteigerung von sog. beweglichen Sachen (keine Grundstücke)  die Präsenzversteigerung durch den Gerichtsvollzieher vor, so dass immer die Anwesenheit des versteigernden Gerichtsvollziehers sowie des Bieters erforderlich ist. Nach heutigem Gesetzesstand kann der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen auf andere Art – etwa über das Internet – nur versteigern, wenn der Gläubiger oder der Schuldner dies ausdrücklich beantragen. Künftig soll die Versteigerung beweglicher Sachen dagegen  ohne weiteres im Internet erfolgen können und eine gleichberechtigte Alternative zur Präsenzversteigerung werden.

Der Gesetzentwurf ergänzt die bestehenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, damit die Internetversteigerung selbstverständlich wird. Die Bundesländer werden ermächtigt, Einzelheiten wie etwa die Versteigerungsplattform, Beginn, Ende und Ablauf der Auktion oder die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versteigerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

Das Gesetzesvorhaben betrifft daneben aber auch die Vollstreckung aus Steuerbescheiden und aus Urteilen der Finanzgerichte zugunsten der Finanzbehörden. Auch hier soll die Internetversteigerung beweglicher Sachen in der Abgabenordnung als gesetzlicher Regelfall neben der Präsenzversteigerung etabliert werden. Die Versteigerung soll in diesen Fällen auf der von der Bundeszollverwaltung bereits seit einigen Jahren betriebenen Auktionsplattform www.zoll-auktion.de stattfinden.

Nach Angaben des Bundesjustizministeriums ist angestrebt, das parlamentarische Verfahren noch in dieser Legislaturperiode (also vor der diesjährigen Sommerpause) abzuschließen.

 

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