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Zwangsversteigerung und Wohnungseigentümergemeinschaft

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4. Juni 2009 | Zivilrecht

Wird eine Eigentumswohnung zwagsversteigert, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Zwangsversteigerungsverfahren wegen fälliger Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kos­ten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums beitreten. In diesem Fall sind diese Ansprü­che der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangfolge gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 2 ZVG unmittelbar nach den Verfahrenskosten und noch vor den die Eigentumswohnung treffen den öffentlichen Lasten zu befriedigen. Bedin­gung hier für ist gemäß § 10 Ab satz 3 Satz 1 ZVG jedoch, dass die Forderung der Eigentümer­gemeinschaft mindestens 3% des (steuerlichen) Einheitswertes überschreitet. Soweit der Einheitswert nicht bekannt ist, reicht es nach einem vor zwei Monaten ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs auch aus, wenn die Forderung mindestens 3% des in dem Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswertes beträgt.

Über einen Beitritt einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG darf jedoch, wie der Bundesgerichtshof jetzt festgestellt hat, erst entschieden werden, wenn entweder der Einheitswertsbescheid nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG erfolgreich angefordert oder der Verkehrswert nach § 74a Abs. 5 Satz 1 ZVG festgesetzt ist. Der nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG mitgeteilte Einheitswert ist für die Entscheidung über die Anordnung der Zwangsversteigerung oder einen Beitritt in der Rangklasse nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG verwertbar.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Mai 2009 – V ZB 142/08

 

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