Zwei Sänger mit gleichem Namen

Es besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Sängern mit dem gleichen Namen (hier Wendler), wenn sich aufgrund der Bekanntheit des Einen (Michael Wendler) keine Verletzung von Rechten des Anderen an seinem bürgerlichen Namen (Frank Wendler) ergeben kann.

Zwei Sänger mit gleichem Namen

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Düsseldorf die Klage des Sängers mit bürgerlichem Namen Frank Wendler abgewiesen. Dieser hatte beantragt, dem bundesweit bekannten Schlagerstar mit dem Künstlernamen “Michael Wendler“ zu untersagen, sich als “Der Wendler“ zu bezeichnen.

Nach Auffassung des Landgerichts besteht aufgrund der Bekanntheit des Beklagten, Michael Wendler, keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Sängern, aus der sich eine Verletzung von Rechten des Klägers an seinem bürgerlichen Namen “Frank Wendler“ ergeben kann. Im Zusammenhang mit dem Namen Wendler wird in der Öffentlichkeit überwiegend eine Verbindung zu dem Beklagten Michael Wendler und nicht zum Kläger hergestellt. Somit erfolgt durch die Verwendung der Bezeichnung “Der Wendler“ keine Verwechslung oder Täuschung, die den Kläger benachteilige.

Weiterhin sieht das Landgericht Düsseldorf keine Verletzung von Markenrechten des Klägers. Zwar hat dieser sich den Begriff “Der Wendler“ im Jahre 2008 als sogenannte Wortmarke für u.a. Ton- und Bildträger sowie Musikdarbietungen schützen lassen. Der Beklagte tritt aber schon seit dem Jahre 1998 unter seinem Künstlernamen “Michael Wendler“ auf und hat bereits vor der Eintragung der Wortmarke 15 Alben und 24 Singles – teilweise mit “Gold“ oder “Platin“ prämiert – unter diesem Namen herausgebracht. Da er darüber hinaus schon vor dem Jahre 2008 diverse Konzerte mit mehreren Zehntausend Besuchern gegeben hat und über ihn in Presse und TV vielfach berichtet worden ist, stehen ihm an dem Namen ältere Rechte zu. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagte vom Kläger auch die Löschung der Wortmarke verlangen. Aufgrund des Gegenantrags des Beklagten muss der Kläger daher in die Löschung der von ihm im Jahre 2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Wortmarke “Der Wendler“, einwilligen.

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Klangliche Markenähnlichkeit

Ob sich der Kläger auch zukünftig auf seinen Tonträgern und bei seinen Auftritten als “Der Wendler“ bezeichnen darf, hatte das Landgericht nicht zu entscheiden.

Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. März 2012 – 2a O 317/11