Zwischenverfügung – und die fehlende Eintragungsbewilligung

Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nach § 18 GBO ist dann nicht zulässig, wenn es zur Behebung des Eintragungshindernisses erforderlich ist, Eintragungsbewilligungen der unmittelbar Betroffenen beizubringen, die von vornherein nicht vorlagen. Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, einem Antragsteller die Vorlage einer noch gar nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung aufzuerlegen.

Zwischenverfügung – und die fehlende Eintragungsbewilligung

In einem solchen Fall darf das Amtsgericht keine Zwischenverfügung erlassen, sondern muss – gegebenenfalls nach Erteilung eines rechtlichen Hinweises und erneuter Fristsetzung – den Löschungsantrag zurückweisen.

Grundlegende Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung ist das Vorhandensein eines mit rückwirkender Kraft behebbaren Eintragungshindernisses. Daran fehlt es, wenn – wie hier – die aus Sicht des Grundbuchamtes erforderlichen Eintragungsbewilligungen der unmittelbar Betroffenen von vornherein nicht vorlagen. Es kann nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung sein, einem Antragsteller die Vorlage einer noch gar nicht abgegebenen Eintragungsbewilligung aufzuerlegen1.

Bezüglich der weiteren Behandlung der Löschungsanträge weist das Oberlandesgericht darauf hin, dass es sowohl zur Löschung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der eingetragenen Eigentumsverhältnisse als auch zur Löschung eines Vorkaufsrechts vorliegend gem. § 19 GBO der Bewilligung dessen bedarf, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist2. Gem. § 29 GBO soll eine Grundbucheintragung nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung vorgelegt ist oder die sonst zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. Hieran fehlt es jedoch, denn die Antragsteller haben die erforderlichen Eintragungsbewilligungen der von der Löschung betroffenen G. T. oder ihrer Rechtsnachfolger nicht abgereicht. Der im Verwaltungsrechtsstreit 6 A 87/96 protokollierte Vergleich vom 06.07.1999 ist zwar eine öffentliche Urkunde i. S. von § 29 Abs. 1 S. 1 GBO, er enthält jedoch keinerlei Erklärung oder Verpflichtung der Berechtigten, die geeignet wäre, die Erteilung der erforderlichen Löschungsbewilligungen nachzuweisen. Der Umstand, dass die Antragsteller nach ihrer Darstellung materiell-rechtlich eine Löschung der in Abteilung II unter Nr. 2 und 3 erfolgten Eintragungen beanspruchen können, lässt das Erfordernis des Nachweises der Eintragungsbewilligung in der Form des § 29 GBO als solches nicht hier entfallen.

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Auflassungsvormerkung an einem noch zu schaffendem Miteigentumsanteil

Ein Sachverhalt, in dem eine Löschung wegen – nachgewiesener – Grundbuchunrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) oder offenkundiger Grundbuchunrichtigkeit

Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 3 W 51/14 – 3 W 0051/14

  1. vgl. etwa Thüringer OLG, Beschluss v. 28.07.2014 – 3 W 287/14 – m. w. N., zitiert nach Juris; Demharter, Grundbuchordnung, 29. Aufl., § 18 Rn. 12 m.w.N.[]
  2. vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rdnr. 2[]

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