Die Kaskoversicherung erstattet nach den AKB nur die objektiv erforderlichen Reparaturkosten; unberechtigte, überhöhte oder nicht tatsächlich ausgeführte Werkstattleistungen sind grundsätzlich nicht versichert.
Der Bundesgerichtshof hat damit die bislang höchstrichterlich offene Frage beantwortet, wer in der Kfz-Kaskoversicherung das sogenannte Werkstattrisiko trägt:
Artikel lesen


































































































