Eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements begründet für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung. Entscheidend ist, ob das zugrunde liegende Ereignis seiner Natur oder Ursache nach außerhalb der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens liegt und
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Vollzeit plus Teilzeit – und die Berechnung des Urlaubsentgelts
Übt ein Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber neben einer unbefristeten Vollzeittätigkeit eine befristete Teilzeitbeschäftigung aus, dürfen deren Arbeitsstunden und Einkünfte bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und einer als Entgelt gewährten Verpflegungszulage nicht unberücksichtigt bleiben. Der bestehende Vollzeitvertrag schließt den unionsrechtlichen Schutz
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