Das Oberlandesgericht Dresden hat in den ersten vier der derzeit bei ihm anhängigen Parallelverfahren zu den sog. „Business-Tools“des Meta-Konzern (Faceboo, Instagram, WhatsApp) den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der
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Nationales Aktionsprogramm Nitrat – und die Düngeverordnung
§ 3a Abs. 1 DüngG verpflichtet zur Erarbeitung eines selbständigen düngebezogenen, mit der Düngeverordnung nicht (teil-)identischen nationalen Aktionsprogramms zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begehrt der klagende anerkannte
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