Die Bezeichnungen eines Journalisten als „Faktenleugner“, „Anthroposophie-Funktionär“ und „selbsternannter Philosoph“ können im Kontext einer öffentlichen Auseinandersetzung zulässige Meinungsäußerungen sein und begründen keinen Unterlassungsanspruch, wenn sie weder Schmähkritik noch unwahre Tatsachenbehauptungen darstellen.
Die Grenzen zulässiger Medienkritik sind weit gezogen. Das Oberlandesgericht
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