Der Einbau eines Klima-Splitgeräts auf dem Balkon einer Eigentumswohnung kann nach § 20 Abs. 3 WEG zu gestatten sein, wenn hierdurch keine rechtlich erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer zu erwarten ist. Mögliche spätere Lärmimmissionen stehen einem Gestattungsanspruch regelmäßig nicht entgegen.
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