Der von Sicherungshaft Betroffene oder für ihn seine Vertrauensperson kann unabhängig von der Einlegung und Durchführung einer Beschwerde gegen die Haftanordnung auch noch nach Eintritt deren formeller Rechtskraft die Aufhebung der Haft gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG
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